Finanzgericht erlaubt Steueränderung trotz korrekter Daten

Rechtsfragen zum Steuerrecht in Niedersachsen

() – Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt bestandskräftige Steuerbescheide auch dann ändern darf, wenn ursprünglich übermittelte korrekt berücksichtigt wurden. Dies teilte das Gericht am Mittwoch mit.

Im konkreten Fall ging es um Renteneinkünfte einer Klägerin aus den Jahren 2017 und 2018, bei denen nachträglich korrigierte elektronische Rentenbezugsmitteilungen übermittelt wurden.

Die Klägerin wurde einzeln zur Einkommensteuer veranlagt und erhielt Leibrenten, die zunächst mit einem Ertragsanteil von 7 Prozent besteuert wurden. Nach Korrektur der Rechtsgrundlage und Rentenart durch die verpflichtete Stelle setzte das Finanzamt die Leibrente mit einem Besteuerungsanteil von 66 Prozent an.

Das Finanzgericht wies die Klage dagegen ab und bestätigte die Änderungsbefugnis nach Paragraph 175b der Abgabenordnung.

Der Zweite Senat des Finanzgerichts hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs lautet X R 31/24.

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Text-/Bildquelle: Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de
Bildhinweis: Justicia (Archiv)

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie heißen die Personen in diesem Beitrag?

Im Artikel werden keine vollständigen Namen von Personen erwähnt. Es wird lediglich auf das Finanzgericht und eine Klägerin verwiesen.

Welche Organisationen oder Institutionen werden genannt?

Niedersächsisches Finanzgericht, Finanzamt, Bundesfinanzhof

Wann ist das Ereignis passiert?

Nicht erwähnt.

Wo spielt die Handlung des Artikels?

Hannover

Worum geht es in einem Satz?

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt auch bestandskräftige Steuerbescheide ändern kann, wenn nachträglich korrigierte Daten vorliegen, was die Klägerin in ihrem Fall betraf.

Was war der Auslöser für den Vorfall?

  • Korrektur der elektronischen Rentenbezugsmitteilungen
  • Änderung der Rechtsgrundlage und Rentenart durch die verpflichtete Stelle
  • Ursprüngliche Besteuerung der Leibrente mit 7 Prozent Ertragsanteil
  • Nachträgliche Anpassung des Besteuerungsanteils auf 66 Prozent
  • Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht
  • Prüfung der Änderungsbefugnis gemäß Paragraph 175b der Abgabenordnung

Wie hat die Öffentlichkeit oder Politik reagiert?

Nein.

Welche Konsequenzen werden genannt?

  • Finanzamt kann bestandskräftige Steuerbescheide ändern
  • Änderung der Besteuerungsanteile für Leibrenten
  • Klage der Klägerin abgewiesen
  • Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen
  • Aktenzeichen für Bundesfinanzhof notiert

Gibt es bereits eine Stellungnahme?

Nein, im Artikel wird keine Stellungnahme oder Reaktion einer Person oder Organisation zitiert.

Deutsche Textservice Nachrichtenagentur GmbH

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