Bundesgerichtshof weist Klage von Wirecard-Aktionären ab

Bundesgerichtshof weist Klage von Wirecard-Aktionären ab

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Wirtschaft: Wirecard Insolvenz und Schadensersatzforderungen

Karlsruhe () – Eine deutsche Kapitalanlagegesellschaft, die im Fall Wirecard Schadensersatz gefordert hat, gilt nicht als „einfache“ Insolvenzgläubigerin und soll bei der Verteilung der restlichen Mittel aus der Insolvenz nur nachrangig berücksichtigt werden. Das hat der neunte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am Donnerstag entschieden.

Die Kapitalanlagegesellschaft erwarb im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 12. Juni 2020 Aktien von Wirecard auf dem Sekundärmarkt und verkaufte diese zum großen Teil wieder. Am 18. Juni 2020 hielt die Klägerin noch 73.345 Aktien der Wirecard AG. Sie meint, ihr stünden kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft zu. Die Wirecard AG habe ein tatsächlich nicht vorhandenes Geschäftsmodell vorgetäuscht und über ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage getäuscht. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte die Klägerin keine Aktien erworben.

Das Landgericht hatte die Klage und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte dann die eingelegte Berufung des Beklagten durch Teilurteil zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin ein Zwischenurteil erlassen. Darin hatte das Oberlandesgericht ausgesprochen, dass die Klage zulässig sei und die Klägerin ihre kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzforderungen als Insolvenzforderungen geltend machen könne. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgten die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung schließlich weiter.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass die von der Klägerin angemeldeten Forderungen keine einfachen Insolvenzforderungen darstellen. Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche der Aktionäre seien derart mit der Stellung als Aktionär verknüpft, dass sie in der Insolvenz der Gesellschaft hinter den Forderungen einfacher Insolvenzgläubiger zurücktreten müssten.

Im Fall Wirecard sind rund 15,4 Milliarden Euro Forderungen angemeldet, aber nur 650 Millionen Euro vorhanden. Die Kapitalanlagegesellschaft geht folglich wahrscheinlich leer aus.

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Text-/Bildquelle: Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de
Bildhinweis: Bundesgerichtshof (Archiv)

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie heißen die Personen in diesem Beitrag?

Im Artikel werden keine vollständigen Namen von Personen genannt. Es werden nur allgemeine Begriffe wie "Klägerin", "Beklagte" und "Aktionäre" verwendet.

Welche Organisationen oder Institutionen werden genannt?

Bundesgerichtshof, Wirecard AG, Landgericht, Oberlandesgericht

Wann ist das Ereignis passiert?

Das Ereignis fand am 18. Juni 2020 statt, als die Klägerin noch 73.345 Aktien der Wirecard AG hielt. Der Entscheid des Bundesgerichtshofs wurde an einem Donnerstag, aber ohne genaues Datum im Text erwähnt.

Wo spielt die Handlung des Artikels?

Die Orte, an denen das beschriebene Ereignis stattfindet oder stattfand, sind: Karlsruhe.

Worum geht es in einem Satz?

Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine deutsche Kapitalanlagegesellschaft im Wirecard-Insolvenzfall nicht als einfache Insolvenzgläubigerin gilt und ihre Schadensersatzforderungen hinter denen einfacher Insolvenzgläubiger zurücktreten müssen, wodurch sie voraussichtlich leer ausgehen wird.

Was war der Auslöser für den Vorfall?

  • Erwerb von Wirecard-Aktien durch die Kapitalanlagegesellschaft
  • Verkauf eines Großteils der Aktien
  • Halten von 73.345 Aktien am 18. Juni 2020
  • Vorwurf der Täuschung durch Wirecard hinsichtlich des Geschäftsmodells
  • Unterstellung, dass ohne Täuschung keine Aktien erworben worden wären
  • Abweisung der Klage durch das Landgericht
  • Teilurteil des Oberlandesgerichts zur Zulässigkeit der Klage
  • Revision der Beklagten zum Bundesgerichtshof
  • Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Einstufung der Forderungen
  • Anmeldung von 15,4 Milliarden Euro Forderungen bei einer verfügbaren Summe von 650 Millionen Euro

Wie hat die Öffentlichkeit oder Politik reagiert?

  • Bundesgerichtshof entscheidet über Schadensersatzforderungen einer Kapitalanlagegesellschaft im Wirecard-Fall
  • Kapitalanlagegesellschaft gilt nicht als "einfache" Insolvenzgläubigerin
  • Forderungen müssen hinter den Forderungen einfacher Insolvenzgläubiger zurücktreten
  • 15,4 Milliarden Euro Forderungen angemeldet, nur 650 Millionen Euro verfügbar
  • Kapitalanlagegesellschaft könnte leer ausgehen
  • Keine spezielle Reaktion von Politik, Öffentlichkeit oder Medien beschrieben

Welche Konsequenzen werden genannt?

  • Kapitalanlagegesellschaft wird bei Verteilung der Insolvenzmittel nur nachrangig berücksichtigt
  • Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche treten hinter Forderungen einfacher Insolvenzgläubiger zurück
  • Kapitalanlagegesellschaft könnte leer ausgehen
  • Anmeldungen von Forderungen belaufen sich auf 15,4 Milliarden Euro, verfügbare Mittel nur 650 Millionen Euro

Gibt es bereits eine Stellungnahme?

Nein, im Artikel wird keine Stellungnahme oder Reaktion einer Person oder Organisation zitiert.

Deutsche Textservice Nachrichtenagentur GmbH

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