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Gericht: Keine Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nach Tätowierung
Kiel () – Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wenn sie aufgrund von Komplikationen nach einer Tätowierung arbeitsunfähig werden. Das Gericht bestätigte damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg, wie es am Freitag mitteilte.
Im konkreten Fall hatte sich eine Pflegehilfskraft am Unterarm tätowieren lassen.
Anschließend entzündete sich die Stelle, woraufhin sie mehrere Tage krankgeschrieben war. Die Arbeitgeberin verweigerte die Lohnfortzahlung.
Das Gericht sah darin kein Verschulden des Arbeitgebers, da die Klägerin das Risiko einer Entzündung bewusst eingegangen sei.
Das Gericht wies darauf hin, dass bei bis zu fünf Prozent der Tätowierungen mit Komplikationen zu rechnen sei. Dies stelle kein fernliegendes Risiko dar.
Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
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| Text-/Bildquelle: | Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de |
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie heißen die Personen in diesem Beitrag?
Im Artikel kommen keine vollständigen Namen von Personen vor.
Welche Organisationen oder Institutionen werden genannt?
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Arbeitsgericht Flensburg, Bundesarbeitsgericht
Wann ist das Ereignis passiert?
Nicht erwähnt.
Wo spielt die Handlung des Artikels?
Kiel, Flensburg
Worum geht es in einem Satz?
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wenn sie aufgrund von Komplikationen nach einer selbstverantwortlich durchgeführten Tätowierung arbeitsunfähig werden.
Was war der Auslöser für den Vorfall?
Der Auslöser für das Gerichtsurteil war eine Pflegehilfskraft, die sich ein Tattoo stechen ließ und anschließend aufgrund einer Entzündung arbeitsunfähig wurde. Das Gericht entschied, dass sie selbst das Risiko für mögliche Komplikationen in Kauf genommen hatte, weshalb sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hatte.
Wie hat die Öffentlichkeit oder Politik reagiert?
Im Artikel wird die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein beschrieben, wonach Arbeitnehmer bei arbeitsunfähiger Erkrankung aufgrund von Komplikationen nach einer Tätowierung keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben. Die Reaktion der Öffentlichkeit oder Medien wird nicht thematisiert, jedoch wird die rechtliche Begründung des Gerichts hervorgehoben, dass das Risiko von Komplikationen akzeptiert wurde.
Welche Konsequenzen werden genannt?
Keine Entgeltfortzahlung, kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, Risiko der Entzündung bewusst eingegangen, Komplikationen bei Tätowierungen, Urteil des Landesarbeitsgerichts bestätigt, Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Gibt es bereits eine Stellungnahme?
Ja, im Artikel wird eine Stellungnahme des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zitiert, die besagt, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wenn sie aufgrund von Komplikationen nach einer Tätowierung arbeitsunfähig werden. Das Gericht argumentierte, dass die Klägerin das Risiko einer Entzündung bewusst eingegangen sei und bis zu fünf Prozent der Tätowierungen Komplikationen aufweisen können, was als kein fernliegendes Risiko erachtet wird.
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