Politische Entscheidungen in Köln zur AfD
Köln () – Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen und behandeln. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln am Donnerstag entschieden und damit einem Eilantrag der AfD im Wesentlichen stattgegeben. Gegen den Beschluss können die Beteiligten noch Beschwerde einlegen.
Das Gericht stellte fest, dass es ausreichend Anhaltspunkte dafür gebe, dass innerhalb der AfD Bestrebungen verfolgt werden, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand im Eilverfahren prägten diese Bestrebungen die Partei jedoch nicht so stark, dass „ihrem Gesamtbild nach“ eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden könne.
Das Gericht zeigte sich davon überzeugt, dass weiterhin der starke Verdacht gegen die AfD bestehe, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu entfalten. Die Partei vertrete „teilweise offen politische Forderungen, die mit der verfassungsmäßigen Ordnung in Gestalt der Menschenwürdegarantie nicht im Einklang stehen“, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Im Eilverfahren konnte jedoch keine entsprechende Prägung festgestellt werden, die das Gesamtbild der Partei beherrscht.
So gebe es etwa keine „hinreichende Gewissheit“, dass die AfD deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuerkennen will. Die Deutung des Remigrationsbegriffs der AfD als „Konsequenz und Spiegel“ des „völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriffs“ durch den Verfassungsschutz impliziere eine „programmatische Stringenz“ in Bezug auf die Ziele der AfD, „welche das Gericht den vorgebrachten Belegen nicht entnehmen kann“.
Am 2. Mai 2025 hatte der Verfassungsschutz öffentlich bekannt gegeben, dass die AfD aufgrund eines internen Folgegutachtens vom „Verdachtsfall“ zu einer „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“ hochgestuft werde. Die im Rahmen der Verdachtsfallbearbeitung angefallenen Anhaltspunkte für Bestrebungen der Antragstellerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hätten sich bei der weiteren Bearbeitung bestätigt und in wesentlichen Teilen zur Gewissheit verdichtet. Das in der Partei vorherrschende ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis sei Ausgangspunkt und ideologische Grundlage für eine kontinuierliche Agitation gegen Personen und Personengruppen, die unter anderem pauschal diffamiert würden. Ganze Bevölkerungsgruppen in Deutschland würden so abgewertet und in ihrer Menschenwürde verletzt. Das genannte Volksverständnis konkretisiere sich in einer insgesamt migranten- und muslimfeindlichen Haltung.
Am 5. Mai 2025 hatte die AfD gegen diese Hochstufung und die öffentliche Bekanntgabe Klage erhoben und zugleich einen Eilantrag gestellt. Die Verfahrensbeteiligten haben im Eilverfahren, dessen elektronisch geführte Akte inzwischen zwanzig Bände mit insgesamt über 7000 Seiten umfasst, umfangreich Stellung genommen. Die vom Gericht in elektronischer Form beigezogenen Akten des Verfassungsschutzes haben ein Datenvolumen von insgesamt 1,5 Terabyte.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
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Das Verwaltungsgericht Köln hat beschlossen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht als gesichert rechtsextremistisch einstufen darf, obwohl es Anhaltspunkte für verfassungswidrige Bestrebungen innerhalb der Partei gibt.
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- AfD darf bis Abschluss des Verfahrens nicht als gesichert rechtsextremistisch eingestuft werden
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- Gericht erkennt unzureichende Prägung verfassungsfeindlicher Bestrebungen in der Partei
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