OLG: Zahlungsverkehr mit Russland unterfällt nicht automatisch EU-Sanktionen
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Wirtschaftliche Entscheidungen am Oberlandesgericht Frankfurt
Frankfurt am Main () – Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der gewöhnliche Zahlungsverkehr nicht ohne Weiteres unter die EU-Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands fällt, die die Lage der Ukraine destabilisieren. Das teilte das Gericht am Mittwoch mit.
Demnach durfte eine Sparkasse die Auszahlung eines Betrags von rund 37.000 Euro, der von einem Unternehmen mit Sitz in Moskau auf das Konto eines deutschen Unternehmens überwiesen wurde, nicht verweigern.
Die Sparkasse hatte den Betrag wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Russland-Sanktionen beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen lassen.
Das Landgericht Wiesbaden hatte die Sparkasse zuvor zur Freigabe des Geldes verurteilt. Die Berufung der Sparkasse gegen dieses Urteil wies der zuständige 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurück.
Die Richter argumentierten, dass keine stichhaltigen Zweifel an der Person des Zahlungsempfängers bestanden hätten. Die in Moskau ansässige Geschäftspartnerin des deutschen Unternehmens stehe zudem nicht auf der Sanktionsliste der EU.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie heißen die Personen in diesem Beitrag?
Im Artikel kommen keine vollständigen Namen von Personen vor.
Welche Organisationen oder Institutionen werden genannt?
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Sparkasse, Amtsgericht, Landgericht Wiesbaden, 3. Zivilsenat der Oberlandesgerichte, EU.
Wann ist das Ereignis passiert?
Nicht erwähnt
Wo spielt die Handlung des Artikels?
Frankfurt am Main, Wiesbaden
Worum geht es in einem Satz?
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass eine Sparkasse eine Überweisung von 37.000 Euro aus Moskau an ein deutsches Unternehmen nicht verweigern darf, da der Zahlungsempfänger nicht auf der EU-Sanktionsliste steht und keine ausreichenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Transaktion bestehen.
Was war der Auslöser für den Vorfall?
Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
Zahlungsverkehr zwischen Russland und Deutschland
Überweisung von 37.000 Euro von einem Moskauer Unternehmen
Weigerung der Sparkasse zur Auszahlung wegen vermutetem Sanktionsverstoß
Hinterlegung des Betrags beim Amtsgericht
Vorherige Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden zur Freigabe des Geldes
Berufung der Sparkasse gegen das Urteil
Keine stichhaltigen Zweifel an der Person des Zahlungsempfängers
Moskauer Geschäftspartner steht nicht auf EU-Sanktionsliste