OLG: Zahlungsverkehr mit Russland unterfällt nicht automatisch EU-Sanktionen

Wirtschaftliche Entscheidungen am Oberlandesgericht Frankfurt

() – Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der gewöhnliche Zahlungsverkehr nicht ohne Weiteres unter die EU-Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands fällt, die die Lage der destabilisieren. Das teilte das Gericht am Mittwoch mit.

Demnach durfte eine Sparkasse die Auszahlung eines Betrags von rund 37.000 , der von einem Unternehmen mit Sitz in Moskau auf das Konto eines deutschen Unternehmens überwiesen wurde, nicht verweigern.

Die Sparkasse hatte den Betrag wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die -Sanktionen beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen lassen.

Das Landgericht hatte die Sparkasse zuvor zur Freigabe des Geldes verurteilt. Die Berufung der Sparkasse gegen dieses Urteil wies der zuständige 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurück.

Die Richter argumentierten, dass keine stichhaltigen Zweifel an der Person des Zahlungsempfängers bestanden hätten. Die in Moskau ansässige Geschäftspartnerin des deutschen Unternehmens stehe zudem nicht auf der Sanktionsliste der EU.

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Text-/Bildquelle: Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de
Bildhinweis: Justicia (Archiv)

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie heißen die Personen in diesem Beitrag?

Welche Organisationen oder Institutionen werden genannt?

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Sparkasse, Amtsgericht, Landgericht Wiesbaden, 3. Zivilsenat der Oberlandesgerichte, EU.

Wann ist das Ereignis passiert?

Nicht erwähnt

Wo spielt die Handlung des Artikels?

Frankfurt am Main, Wiesbaden

Worum geht es in einem Satz?

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass eine Sparkasse eine Überweisung von 37.000 Euro aus Moskau an ein deutsches Unternehmen nicht verweigern darf, da der Zahlungsempfänger nicht auf der EU-Sanktionsliste steht und keine ausreichenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Transaktion bestehen.

Was war der Auslöser für den Vorfall?

  • Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
  • Zahlungsverkehr zwischen Russland und Deutschland
  • Überweisung von 37.000 Euro von einem Moskauer Unternehmen
  • Weigerung der Sparkasse zur Auszahlung wegen vermutetem Sanktionsverstoß
  • Hinterlegung des Betrags beim Amtsgericht
  • Vorherige Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden zur Freigabe des Geldes
  • Berufung der Sparkasse gegen das Urteil
  • Keine stichhaltigen Zweifel an der Person des Zahlungsempfängers
  • Moskauer Geschäftspartner steht nicht auf EU-Sanktionsliste

Wie hat die Öffentlichkeit oder Politik reagiert?

Nein.

Welche Konsequenzen werden genannt?

  • Sparkasse muss Auszahlung des Betrags vornehmen
  • Gericht bestätigt, dass keine ausreichenden Zweifel am Zahlungsempfänger bestehen
  • Geschäftspartnerin steht nicht auf der Sanktionsliste der EU
  • Berufung der Sparkasse ist gescheitert
  • Landgericht Wiesbaden bleibt in seiner Entscheidung bestätigt

Gibt es bereits eine Stellungnahme?

Nein, im Artikel wird keine Stellungnahme oder Reaktion einer Person oder Organisation zitiert.

Deutsche Textservice Nachrichtenagentur GmbH

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