Gesellschaft: DSGVO im Privaten Umfang
Karlsruhe () – Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Auslegung der sogenannten „Haushaltsausnahme“ nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgelegt. Das teilte der BGH am Donnerstag mit.
Konkret bezieht sich das Gericht dabei auf zwei Verfahren, in denen es um die Anwendung der DSGVO auf private Datenverarbeitungen geht. Die zentrale Frage ist, wie die Begriffe „persönliche“ und „familiäre“ Tätigkeiten zu verstehen sind und ob der Zweck der Datenverarbeitung berücksichtigt werden muss.
Im ersten Verfahren (I ZR 256/25) geht es um die Weiterleitung privater Chat-Nachrichten. Die Klägerin und die Beklagte waren befreundet. Über einen Messenger-Dienst tauschten sie sich vertraulich zu den Verhältnissen in der Arztpraxis aus, in der die Klägerin beschäftigt war. Der Arbeitgeber der Klägerin und dessen Lebensgefährtin, die Office-Managerin der Arztpraxis, waren der Beklagten von gemeinsamen Treffen bekannt. Nach einem Zerwürfnis der Parteien leitete die Beklagte ihre mit der Klägerin geführte Unterhaltung an die Office-Managerin der Arztpraxis weiter. Das Anstellungsverhältnis der Klägerin wurde daraufhin gekündigt. Die Klägerin sah in der Folge ihre Rechte verletzt. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, da es die DSGVO nicht für anwendbar hielt, weil die Beklagte in einer persönlichen Tätigkeit handelte.
Im zweiten Verfahren (I ZR 289/25) betrifft der Fall die Videoüberwachung in einer Wohnküche. Die Klägerin, deren Erben den Rechtsstreit fortführen, hielt die Überwachung und Weiterleitung der Aufnahmen für unzulässig. Auch hier sah das Berufungsgericht die DSGVO nicht als anwendbar an, da die Überwachung auf die private Sphäre der Beklagten beschränkt war. Der Bundesgerichtshof möchte nun klären lassen, ob die DSGVO in solchen Fällen greift und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie heißen die Personen in diesem Beitrag?
Ich kann keine vollständigen Personennamen aus dem Text erkennen: Es werden keine Namen von Personen genannt (nur Institutionen wie Bundesgerichtshof, EuGH, sowie Parteien als „Klägerin/Beklagte“, Aktenzeichen und eine Rollenbeschreibung wie „Office-Managerin“).
Welche Organisationen oder Institutionen werden genannt?
Bundesgerichtshof, Gerichtshof der Europäischen Union, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Europäischer Gerichtshof, Office-Managerin, Arztpraxis, Berufungsgericht
Wann ist das Ereignis passiert?
Das Ereignis fand am Donnerstag statt (genaueres Datum bzw. Zeitraum nicht genannt).
Wo spielt die Handlung des Artikels?
Karlsruhe, Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Worum geht es in einem Satz?
Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung der „Haushaltsausnahme“ der DSGVO vorgelegt, weil unklar ist, ob und wann die DSGVO bei privaten bzw. familiären Datenverarbeitungen (etwa beim Weiterleiten privater Chat-Nachrichten oder bei Videoüberwachung zu Hause) Anwendung findet und welche Rolle der Zweck der Verarbeitung spielt.
Was war der Auslöser für den Vorfall?
- Weiterleitung privater Chat-Nachrichten durch eine Bekannte an die Office-Managerin der Arztpraxis nach einem Zerwürfnis
- Weitergabe vertraulicher Informationen aus einem Messenger über Verhältnisse in der Arztpraxis, in der die Klägerin beschäftigt war
- Videoüberwachung einer Wohnküche durch eine Beklagte mit anschließender Weiterleitung von Aufnahmen
- Streit, ob bei diesen privatsphärischen Datenverarbeitungen die DSGVO (Haushaltsausnahme) anwendbar ist und wie die Begriffe „persönlich“ und „familiär“ auszulegen sind
Wie hat die Öffentlichkeit oder Politik reagiert?
- Keine Reaktion von Politik, Öffentlichkeit oder Medien beschrieben
Welche Konsequenzen werden genannt?
- Klärung der Anwendbarkeit der DSGVO bei privater Datenverarbeitung
- Rechtssicherheit zur Auslegung der Begriffe persönliche und familiäre Tätigkeiten
- Einordnung, ob der Zweck der Datenverarbeitung für die DSGVO-Anwendbarkeit maßgeblich ist
- Mögliche Neubewertung gerichtlicher Entscheidungen, die die DSGVO bisher wegen privater Tätigkeiten verneint haben
- Einfluss auf die Zulässigkeit und Behandlung privater Weitergaben und Überwachungen personenbezogener Daten
Gibt es bereits eine Stellungnahme?
Nein.
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