BGH: TV-Weiterleitung in Seniorenheimen nicht vergütungspflichtig

BGH: TV-Weiterleitung in Seniorenheimen nicht vergütungspflichtig

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Karlsruhe: BGH-Urteil zum Senioren-Wohnheim-Sendesignal

() – Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Betreiber eines Seniorenwohnheims, die Rundfunkprogramme über eine Satellitenempfangsanlage empfangen und durch ein Kabelnetz an die Bewohner weiterleiten, keine Vergütung an Urheber oder Sendeunternehmen müssen. Das teilte der BGH am Donnerstag mit.

Die Klage wurde von Verwertungsgesellschaften eingereicht, die die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Musikurhebern und Sendeunternehmen wahrnehmen. Sie sahen in der Weiterleitung der Programme einen Eingriff in ihre Rechte und forderten die Betreiberin des Seniorenwohnheims auf, Lizenzverträge abzuschließen. Das Landgericht hatte den Klagen zunächst stattgegeben, das Berufungsgericht wies sie jedoch ab.

Der Bundesgerichtshof bestätigte des Berufungsgerichts. Die Weiterleitung der Programme stelle keine öffentliche Wiedergabe dar, da weder ein neues technisches Verfahren noch ein neues Publikum vorliege. Die Bewohner des Seniorenwohnheims seien bereits durch die ursprüngliche Erlaubnis zur öffentlichen Wiedergabe der Werke adressiert worden (Urteil vom 3. September 2026 – I ZR 34/23 und I ZR 35/23).

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Text-/Bildquelle:
Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie heißen die Personen in diesem Beitrag?

Keine vollständigen Personennamen im Text vorhanden.

Welche Organisationen oder Institutionen werden genannt?

Bundesgerichtshof, Verwertungsgesellschaften, Landgericht, Berufungsgericht, Musikurheber, Sendeunternehmen, Bundesgerichtshof

Wann ist das Ereignis passiert?

Das Ereignis fand am Donnerstag statt; konkret datiert ist das zugehörige Urteil auf den 3. September 2026 (Urteil vom 3. September 2026 – I ZR 34/23 und I ZR 35/23).

Wo spielt die Handlung des Artikels?

Karlsruhe, Bundesgerichtshof

Worum geht es in einem Satz?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Betreiber von Seniorenwohnheimen, die Rundfunkprogramme per Satellit empfangen und über ein Kabelnetz an Bewohner weiterleiten, hierfür keine Vergütung an Urheber oder Sendeunternehmen zahlen müssen, da keine öffentliche Wiedergabe mit neuem technischen Verfahren oder neuem Publikum vorliegt (Urteil vom 3. September 2026 - I ZR 34/23 und I ZR 35/23).

Was war der Auslöser für den Vorfall?

  • Betreiber von Seniorenwohnheimen leiten Rundfunkprogramme, die über eine Satellitenempfangsanlage empfangen und über ein Kabelnetz weitergegeben werden, an die Bewohner weiter
  • Verwertungsgesellschaften sehen darin einen Eingriff in urheberrechtliche Nutzungsrechte von Musikurhebern und Sendeunternehmen und fordern Lizenzverträge

Wie hat die Öffentlichkeit oder Politik reagiert?

  • Politik reagierte nicht beschrieben
  • Öffentlichkeit reagierte nicht beschrieben
  • Medien reagierten nicht beschrieben

Welche Konsequenzen werden genannt?

  • Keine Vergütungspflicht der Betreiber für Urheber oder Sendeunternehmen bei der Weiterleitung der Rundfunkprogramme an die Bewohner
  • Keine Notwendigkeit von Lizenzverträgen mit Verwertungsgesellschaften allein wegen der Weiterleitung
  • Bestätigung der Auffassung, dass die Weiterleitung keine öffentliche Wiedergabe darstellt, weil kein neues technisches Verfahren und kein neues Publikum vorliegt
  • Abweisung der Klagen der Verwertungsgesellschaften gegen die Betreiberseite

Gibt es bereits eine Stellungnahme?

Nein. Im Artikel wird keine Stellungnahme oder Reaktion einer konkreten Person oder Organisation zitiert.

Deutsche Textservice Nachrichtenagentur GmbH

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