Gericht erklärt Zurückweisungen bei Grenzkontrollen für rechtswidrig

Grenze zwischen Polen und Deutschland mit Asylbewerbern, Bundespolizei und rechtlichen Diskussionen.

Gericht erklärt Zurückweisungen bei Grenzkontrollen für rechtswidrig

() – Das Berliner Verwaltungsgericht hat entschieden, dass Personen, die bei Grenzkontrollen auf deutschem Staatsgebiet ein Asylgesuch äußern, nicht ohne Durchführung des Dublin-Verfahrens zurückgewiesen werden dürfen.

Das teilte das Gericht am Montag mit. betrifft drei somalische Antragsteller, die aus Polen kommend nach Deutschland eingereist waren. Sie wurden am 9. Mai 2025 am Bahnhof Frankfurt (Oder) von der Bundespolizei kontrolliert und nach Äußerung eines Asylgesuchs noch am selben Tag nach Polen zurückgewiesen. Die Bundespolizei begründete die Zurückweisung mit der Einreise aus einem sicheren Drittstaat.

Die Antragsteller legten Eilanträge gegen die Zurückweisung ein, während sie sich in Polen aufhielten. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts gab den Anträgen im Wesentlichen statt und erklärte die Zurückweisung für rechtswidrig. Die Bundesrepublik sei nach der Dublin-Verordnung der EU verpflichtet, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für das Asylverfahren vollständig durchzuführen, wenn ein Asylgesuch auf deutschem Staatsgebiet gestellt wird. Die Antragsteller hätten ein entsprechendes Gesuch geäußert, weshalb der Grenzübertritt erlaubt und das Dublin-Verfahren in Deutschland durchgeführt werden müsse.

Das Gericht stellte klar, dass die Bundesrepublik sich nicht auf die Ausnahmeregelung des Art. 72 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen stützen könne, da keine hinreichende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dargelegt wurde. Die Antragsteller könnten jedoch nicht verlangen, über den Grenzübertritt hinaus in das Bundesgebiet einzureisen, da das Dublin-Verfahren auch an der Grenze oder im grenznahen Bereich durchgeführt werden könne. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Text-/Bildquelle: Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de
Bildhinweis: Grenze zwischen Polen und Deutschland (Archiv)

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie heißen die Personen in diesem Beitrag?

Im Artikel werden keine vollständigen Namen von Personen erwähnt. Es werden lediglich die „drei somalischen Antragsteller“ genannt, ohne spezifische Namen.

Welche Organisationen oder Institutionen werden genannt?

Die genannten Organisationen, Parteien oder Institutionen sind:

Berliner Verwaltungsgericht, Bundespolizei, Bundesrepublik, Dublin-Verordnung der EU, Europäische Union.

Wann ist das Ereignis passiert?

Das beschriebene Ereignis fand am 9. Mai 2025 statt.

Wo spielt die Handlung des Artikels?

Die Orte, an denen das beschriebene Ereignis stattfindet oder stattfand, sind: Frankfurt (Oder), Polen, Deutschland.

Worum geht es in einem Satz?

Das Berliner Verwaltungsgericht entschied, dass Asylgesuche, die an der deutschen Grenze geäußert werden, nicht ohne das Dublin-Verfahren zurückgewiesen werden dürfen, nachdem es die Rückweisung dreier somalischer Antragsteller aus Polen für rechtswidrig erklärte.

Was war der Auslöser für den Vorfall?

Der Auslöser für das beschriebene Ereignis war die Einreise somalischer Asylbewerber aus Polen nach Deutschland und deren anschließende Zurückweisung durch die Bundespolizei, die auf die Dublin-Verordnung verwies. Das Berliner Verwaltungsgericht entschied, dass ein Asylgesuch auf deutschem Staatsgebiet nicht ohne Durchführung des Dublin-Verfahrens zurückgewiesen werden darf.

Wie hat die Öffentlichkeit oder Politik reagiert?

Der Artikel beschreibt, dass das Berliner Verwaltungsgericht entschieden hat, dass Asylanträge, die an der Grenze gestellt werden, nicht ohne das Dublin-Verfahren abgewiesen werden dürfen. Diese Entscheidung könnte sowohl in der politischen Debatte als auch in den Medien für Aufmerksamkeit sorgen, da sie die Behandlung von Asylsuchenden und die rechtlichen Rahmenbedingungen für Grenzkontrollen thematisiert.

Welche Konsequenzen werden genannt?

Die Folgen oder Konsequenzen aus dem Artikel sind:

Asylgesuche dürfen nicht ohne Dublin-Verfahren zurückgewiesen werden, die Bundesrepublik ist verpflichtet, das Dublin-Verfahren vollständig durchzuführen, Grenzübertritt der Antragsteller ist erlaubt, das Verfahren kann an der Grenze oder im grenznahen Bereich durchgeführt werden, die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Gibt es bereits eine Stellungnahme?

Ja, im Artikel wird eine Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts zitiert. Das Gericht entschied, dass Personen, die auf deutschem Staatsgebiet ein Asylgesuch äußern, nicht ohne Durchführung des Dublin-Verfahrens zurückgewiesen werden dürfen, da die Bundesrepublik gemäß der EU-Dublin-Verordnung verpflichtet ist, das Verfahren vollständig durchzuführen.

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