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Miersch zeigt sich offen für Prüfung von AfD-Verbotsverfahren
Berlin () – In der Debatte über den Umgang mit der AfD hat sich SPD-Generalsekretär Matthias Miersch offen gezeigt für ein Verbotsverfahren.
Sollte das angekündigte Gutachten des Verfassungsschutzes zu dem Schluss kommen, dass die AfD gesichert rechtsextrem sei und eine konkrete Gefahr für das demokratische Gemeinwesen darstelle, dann wäre das ein starkes Signal, sagte Miersch der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ (Samstagsausgabe). „Auf dieser Grundlage könnte ein Verbotsverfahren ernsthaft geprüft und gegebenenfalls eingeleitet werden.“ Die Frage eines Parteiverbots dürfe sich „nie allein an der Stärke einer Partei orientieren, sondern an ihrer Verfassungsfeindlichkeit“.
Miersch sprach mit Blick auf die Regierungsbildung von einem wachsenden Vertrauensverhältnis zu Friedrich Merz (CDU) und anderen Spitzenvertretern der Union, kritisierte die Äußerungen von CDU-Fraktionsvize Jens Spahn zur AfD jedoch scharf. Die Äußerungen machten ihn „sehr nachdenklich“, sagte der SPD-Generalsekretär. „Er weiß ganz genau, was er tut. Ich sehe sein Agieren sehr kritisch.“
Bezüglich der Diskussion, ob man AfD-Politiker zu Ausschussvorsitzenden wählen sollte, sagte Miersch einerseits, man müsse sich jeden Kandidaten genau ansehen. Es gehe nicht um Ausgrenzung. „Der Kandidat verdient es, dass man sich ihn genau anguckt und dann zu einem Schluss kommt.“ Gleichzeitig hält er eine Wahl für unwahrscheinlich. „Ich kann mir das überhaupt nicht vorstellen.“
Miersch erklärte, es sei ein „Schlüsselmoment“ in den Koalitionsverhandlungen gewesen, als Merz und CSU-Chef Söder jegliche Zusammenarbeit mit der AfD ausgeschlossen hätten. „Aber es gibt – nicht in der ersten Reihe – Personen, die das anders sehen. Friedrich Merz und Markus Söder ziehen da eine klare Grenze.“
Parteien, die „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“, sind nach Artikel 21 des Grundgesetzes verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. In einem Bundesgesetz ist geregelt, dass der Verbotsantrag von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung gestellt werden kann.
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| Text-/Bildquelle: | Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de |
| Bildhinweis: | Werbematerial für AfD-Verbotsverfahren (Archiv) |
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