AfD scheitert mit Beschwerde vor EU-Markenamt

AfD scheitert mit Beschwerde vor EU-Markenamt

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Politik und Markenrecht in Alicante

Alicante () – Die AfD ist mit Beschwerden vor dem Europäischen Markenamt (EUIPO) im Streit um den Markenschutz für ihr Parteilogo und das Kürzel „AfD“ gescheitert. Das berichtet die „Bild“.

Die erste Beschwerdekammer des EU-Markenamtes in Alicante wies am Donnerstag vergangener Woche die Beschwerden der AfD in zwei Verfahren zurück (R 2229/2025-1 und R 2230/2025-1). Damit bestätigte sie Entscheidungen der EUIPO-Löschungsabteilung vom Oktober 2025. Diese hatte die betroffenen Marken für verfallen erklärt, weil die AfD nach Ansicht der Behörde keine ausreichende „ernsthafte Benutzung“ als Marke nachgewiesen hatte. Die Namensrechte der sind von den Entscheidungen nicht betroffen. Es geht um die kommerzielle Nutzung der Zeichen als Marken.

Hintergrund ist der Antrag einer Berliner Kanzlei vom September 2023, beim EUIPO insgesamt drei Marken der AfD wegen fehlender ernsthafter Benutzung für verfallen zu erklären. Die AfD hatte die Marken für zahlreiche Waren und Dienstleistungen registrieren lassen, darunter T-Shirts, Kugelschreiber, Tassen, Aufkleber und Feuerzeuge.

Die AfD argumentierte im Verfahren unter anderem mit dem Verkauf ihrer Fanartikel. Das überzeugte die Beschwerdekammer nicht. Nach Auffassung des EUIPO wurden zahlreiche mit dem AfD-Logo versehene Waren vor allem als Werbeartikel eingesetzt. Das Logo werde dabei nicht als Hinweis auf den Hersteller der Produkte verstanden.

Gegen die Entscheidungen kann die AfD vor dem Gericht der Europäischen klagen. Ob sie diesen Schritt gehen wird, ließ die Partei offen. Die AfD erklärte gegenüber der „Bild“, dass das Logo, der Name „Alternative für “ und die Kurzbezeichnung „AfD“ weiterhin umfassend durch zahlreiche Marken, Unionsmarken und das Namensrecht geschützt seien. Zu weiteren markenrechtlichen Fragen erteile die Partei keine Auskunft.

Bereits im Oktober 2025 hatte das EUIPO insgesamt drei Marken der AfD für verfallen erklärt. Gegen zwei Entscheidungen legte die Partei Beschwerde ein. Gegen den Verfall der dritten Marke erhob sie keine Beschwerde. Diese Entscheidung ist damit rechtskräftig.

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Text-/Bildquelle:
Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de
Bildhinweis:
AfD-Logo (Archiv)

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie heißen die Personen in diesem Beitrag?

Im Artikel werden keine Personen namentlich genannt.

Welche Organisationen oder Institutionen werden genannt?

AfD (Alternative für Deutschland), dts Nachrichtenagentur, Europäisches Markenamt (EUIPO), Bild, Erste Beschwerdekammer des EUIPO, EUIPO-Löschungsabteilung, Gericht der Europäischen Union

Wann ist das Ereignis passiert?

Am Donnerstag vergangener Woche.

Wo spielt die Handlung des Artikels?

Alicante

Worum geht es in einem Satz?

Das EU-Markenamt hat die Beschwerden der AfD gegen den Verfall zweier Marken für ihr Logo und Kürzel wegen unzureichend nachgewiesener kommerzieller Nutzung zurückgewiesen, wobei die Namensrechte der Partei unberührt bleiben.

Was war der Auslöser für den Vorfall?

  • Eine Berliner Kanzlei beantragte im September 2023 die Löschung von drei AfD-Marken wegen fehlender ernsthafter Benutzung
  • Die Marken waren für zahlreiche Waren und Dienstleistungen registriert, darunter T-Shirts, Kugelschreiber, Tassen, Aufkleber und Feuerzeuge
  • Die AfD verwies zum Nachweis der Markennutzung unter anderem auf den Verkauf ihrer Fanartikel
  • Nach Auffassung des EUIPO dienten viele dieser Produkte vor allem der Parteienwerbung, wobei das Logo nicht als Hinweis auf den Hersteller verstanden wurde
  • Gegen zwei Verfallsentscheidungen der EUIPO-Löschungsabteilung vom Oktober 2025 hatte die AfD Beschwerde eingelegt

Wie hat die Öffentlichkeit oder Politik reagiert?

  • Die AfD erklärte gegenüber der „Bild“, ihr Logo, der Parteiname und das Kürzel „AfD“ seien weiterhin durch zahlreiche deutsche Marken, Unionsmarken und das Namensrecht geschützt.
  • Sie ließ offen, ob sie vor dem Gericht der Europäischen Union klagen werde, und lehnte Auskünfte zu weiteren markenrechtlichen Fragen ab.

Welche Konsequenzen werden genannt?

  • Verlust des Markenschutzes der betroffenen Marken für die kommerzielle Nutzung
  • Keine Auswirkungen auf die Namensrechte der Partei
  • Möglichkeit einer Klage vor dem Gericht der Europäischen Union
  • Rechtskräftiger Verfall der dritten Marke, da keine Beschwerde eingelegt wurde

Gibt es bereits eine Stellungnahme?

Ja, die AfD erklärte gegenüber der „Bild“, dass ihr Logo, ihr Name und ihre Kurzbezeichnung weiterhin umfassend marken- und namensrechtlich geschützt seien; zu weiteren markenrechtlichen Fragen erteile sie keine Auskunft.

Deutsche Textservice Nachrichtenagentur GmbH
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