Polizei & Gesellschaft: Tätowierung bei Bewerbung
Münster () – Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Polizei einen tätowierten Bewerber für den Polizeivollzugsdienst ablehnen durfte. Das teilte das Gericht am Freitag mit.
Der Mann hatte sich für die Einstellung zum 1. September beworben.
Auf der Innenseite seines linken Oberarms trug er eine Tätowierung, die zwei Patronen mit den Aufschriften „trust“ und „no one“ zeigte. Das Land Nordrhein-Westfalen lehnte die Einstellung wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung ab.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte einen Eilantrag des Bewerbers abgelehnt, das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Zur Begründung erklärten die Richter, eine Tätowierung sei eine nach außen gerichtete Mitteilung über sich selbst, der wegen ihrer Dauerhaftigkeit besonderes Gewicht zukomme. Die Kombination der Botschaft „vertraue niemandem“ mit Patronen deute auf eine mangelnde Bereitschaft zu gewaltfreier Konfliktbewältigung und vertrauensvollem zwischenmenschlichem Umgang hin.
Die Behauptung des Bewerbers, er habe dem Tätowierer nahezu freie Hand gelassen und es sei ihm nur um ein ästhetisches Motiv gegangen, hielten die Richter für unglaubhaft. Auch die spätere Überdeckung der Tätowierung änderte demnach nichts an der Einschätzung, weil die ursprüngliche Motivwahl eine problematische Haltung nahelege.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
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Münster, Nordrhein-Westfalen, Verwaltungsgericht Köln, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Worum geht es in einem Satz?
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat entschieden, dass die Polizei einen tätowierten Bewerber für den Polizeivollzugsdienst ablehnen durfte, weil die Tätowierung mit den Aufschriften „trust“ und „no one“ in Kombination mit Patronen auf Zweifel an seiner charakterlichen Eignung schließen lasse.
Was war der Auslöser für den Vorfall?
- Bewerbung für die Einstellung zum 1. September
- Tätowierung auf der Innenseite des linken Oberarms mit zwei Patronen und den Aufschriften "trust" und "no one"
- Ablehnung wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung aufgrund der als problematisch bewerteten Botschaft der Tätowierung
- Zur Deutung: Kombination der Botschaft "vertraue niemandem" mit Patronen als Hinweis auf mangelnde Bereitschaft zu gewaltfreier Konfliktbewältigung und vertrauensvollem zwischenmenschlichem Umgang
- Behauptete ästhetische Motivwahl des Bewerbers als unglaubhaft angesehen
- Spätere Überdeckung der Tätowierung ohne Änderung der Einschätzung wegen der ursprünglichen Motivwahl
Wie hat die Öffentlichkeit oder Politik reagiert?
- Es wird keine Reaktion von Politik, Öffentlichkeit oder Medien auf die Gerichtsentscheidung beschrieben
Welche Konsequenzen werden genannt?
- Ablehnung der Einstellung für den Polizeivollzugsdienst
- Bestätigung der ursprünglichen Entscheidung im Eilverfahren
- Zweifel an der charakterlichen Eignung
- Einstufung der Tätowierung als nach außen gerichtete Aussage mit besonderem Gewicht wegen der Dauerhaftigkeit
- Bewertung der Kombination der Bildbotschaft als Hinweis auf mangelnde Bereitschaft zu gewaltfreier Konfliktbewältigung
- Bewertung der Kombination der Bildbotschaft als Hinweis auf mangelnde Bereitschaft zu vertrauensvollem zwischenmenschlichem Umgang
- Zurückweisung der Darstellung des Bewerbers, die Tätowierung habe nur ästhetische Motive gehabt
- Keine Berücksichtigung einer späteren Überdeckung der Tätowierung als entscheidende Änderung
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