OLG Stuttgart weist Klage gegen "Lidl Plus" ab

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Wirtschaft: Unterlassungsklage gegen Lidl in Stuttgart

Stuttgart () – Das Oberlandesgericht Stuttgart hat eine Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV) gegen Lidl im Zusammenhang mit dem Vorteilsprogramm „Lidl Plus“ abgewiesen. Das teilte das Gericht am Dienstag mit.

Die Klage richtete sich gegen die Bezeichnung der App-Nutzung als „kostenlos“, obwohl Nutzer persönliche Daten angeben müssen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband argumentierte, dass die Verbraucher mit ihren Daten bezahlen und Lidl daher verpflichtet sei, einen „Gesamtpreis“ anzugeben.

Der 6. Zivilsenat des Gerichts entschied, dass die Klage unbegründet sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass Lidl keinen „Gesamtpreis“ angebe, da die Nutzung der App keinen zu zahlenden Geldbetrag erfordere. Das deutsche und europäische Recht verstehe einen „Preis“ als Geldbetrag und nicht als sonstige Gegenleistung. Die Verpflichtung zur Angabe eines „Gesamtpreises“ diene dem Schutz vor versteckten Kosten, nicht jedoch der Offenlegung von Datenverwendungen als „Preis“.

Das Gericht befand zudem, dass die Bezeichnung der App als „kostenlos“ nicht irreführend sei. Der Begriff bringe lediglich zum Ausdruck, dass für die Nutzung kein Geld gezahlt werden müsse. Die Erhebung und Nutzung der Daten sei in den Teilnahmebedingungen klar dargelegt, sodass ein verständiger Leser der Nutzungsbedingungen nicht den Eindruck erhalte, es sei keine Gegenleistung erforderlich.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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Text-/Bildquelle: Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de
Bildhinweis: Lidl-Filiale (Archiv)

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen Lidl abgewiesen, da die Bezeichnung der App-Nutzung "kostenlos" nicht irreführend ist, obwohl Nutzer persönliche Daten angeben müssen.

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  • Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) reichte Unterlassungsklage gegen Lidl ein
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  • Argumentation des VZBV: Verbraucher zahlen mit persönlichen Daten
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  • Entscheidung: Keine Pflicht zur Angabe eines "Gesamtpreises"
  • Gericht definierte "Preis" als Geldbetrag, nicht als Datenverwendung
  • Gericht befand "kostenlos" als nicht irreführend
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Welche Konsequenzen werden genannt?

  • Klage des VZBV abgewiesen
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  • Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen

Gibt es bereits eine Stellungnahme?

Im Artikel wird keine Stellungnahme oder Reaktion einer Person oder Organisation zitiert.

Deutsche Textservice Nachrichtenagentur GmbH

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