Rechtsprechung zum Wehrdienst in Russland
Berlin () – Wehrpflichtige in Russland sind nicht allein aufgrund des zu erwartenden Wehrdienstes subsidiär schutzberechtigt. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am Donnerstag entschieden. Es hob damit eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf.
Einem im Jahr 2004 geborenen Kläger hatte das Verwaltungsgericht Berlin noch subsidiären Schutz zugesprochen, weil es „beachtlich wahrscheinlich sei, dass er sich dem Druck zu seiner Verpflichtung als so genannter `Vertragssoldat` nicht werde widersetzen können“, wie es hieß. Als „Vertragssoldat“ drohe ihm die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine und infolge dessen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, namentlich die Gefahr, getötet, verletzt oder zu völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden.
Dagegen ging das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) in Berufung und bekam nun vor dem Oberverwaltungsgericht Recht. Der 12. Senat konnte nach eigenen Angaben „nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger in der Russischen Föderation landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, gegen seinen Willen als so genannter `Vertragssoldat` verpflichtet zu werden und in diesem Rahmen einen für den subsidiären Schutz erforderlichen ernsthaften Schaden zu erleiden“. Als Grundwehrdienstleistender drohe ihm angeblich nicht, in der Ukraine eingesetzt zu werden. Die Ableistung des einjährigen Grundwehrdienstes berge für sich genommen auch „nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung“. Ebenso wenig sei eine Abschiebungsverbote rechtfertigende Gefahr hinreichend wahrscheinlich.
Die Revision wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Es besteht aber noch die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, wie das Gericht selbst mitteilte (Urteil vom 28. Mai 2026 – OVG 12 B 7/24, Vorinstanz: VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2023 – VG 39 K 240.19 A).
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| Text-/Bildquelle: | Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de |
| Bildhinweis: | Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Archiv) |
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie heißen die Personen in diesem Beitrag?
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Welche Organisationen oder Institutionen werden genannt?
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Das beschriebene Ereignis fand am 28. Mai 2026 statt.
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Worum geht es in einem Satz?
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass Wehrpflichtige in Russland nicht allein aufgrund des drohenden Wehrdienstes subsidiär schutzberechtigt sind und hob damit eine frühere Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf.
Was war der Auslöser für den Vorfall?
- Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
- Vorinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin
- Kläger geborenen im Jahr 2004
- Frage der subsidiären Schutzberechtigung für Wehrpflichtige in Russland
- Drohende Verpflichtung als Vertragssoldat
- Mögliche Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Krieg gegen die Ukraine
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- Berufung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bamf)
- Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts zur Wahrscheinlichkeit der Gefahren
- Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht
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- Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hebt Vorinstanz-Entscheidung auf
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- Gericht konnte keine ausreichende Überzeugung für Gefahr eines ernsthaften Schadens gewinnen
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- Revision nicht zugelassen, Möglichkeit der Beschwerde besteht
Welche Konsequenzen werden genannt?
- Oberverwaltungsgericht hebt Vorinstanzentscheidung auf
- Kläger erhält keinen subsidiären Schutz
- Berufung des Bamf war erfolgreich
- Gericht sieht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für Zwangsrekrutierung
- Grundwehrdienst gilt nicht als ernsthafte Gefahrenquelle
- Revision nicht zugelassen
- Möglichkeit der Beschwerde gegen Nichtzulassung bleibt bestehen
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