Soziales Recht: Eizelleneinfrierung in NRW
Essen () – Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass gesetzliche Krankenkassen die Kosten für das Einfrieren von Eizellen vor dem 1. Juli 2021 nicht erstatten müssen. Das Gericht teilte mit, dass der Leistungsanspruch erst mit der Aufnahme der Kryokonservierung in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) entstanden sei.
Die Klägerin hatte im März 2021 nach einer Brustkrebs-Diagnose die Übernahme von rund 4.000 Euro für die Kryokonservierung ihrer Eizellen beantragt.
Die Krankenkasse IKK classic lehnte die Kostenerstattung für die vor dem 1. Juli 2021 entstandenen Aufwendungen ab, da die Leistung erst ab diesem Zeitpunkt im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten gewesen sei.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine Behandlung erst dann von der Leistungspflicht der Krankenkassen umfasst werde, wenn sie nicht nur im Richtlinienbeschluss enthalten, sondern auch im EBM verankert sei. Ohne entsprechende Abrechnungsposition könnten Vertragsärzte die Leistung nicht zu Lasten der Krankenkasse abrechnen.
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundessozialgericht eingelegt.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie heißen die Personen in diesem Beitrag?
Im Artikel kommen keine vollständigen Namen von Personen vor.
Welche Organisationen oder Institutionen werden genannt?
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, IKK classic, Bundessozialgericht
Wann ist das Ereignis passiert?
Das Ereignis fand am 1. Juli 2021 statt. Der Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme erfolgte im März 2021.
Wo spielt die Handlung des Artikels?
Essen, Nordrhein-Westfalen
Worum geht es in einem Satz?
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass gesetzliche Krankenkassen die Kosten für das Einfrieren von Eizellen vor dem 1. Juli 2021 nicht übernehmen müssen, da diese Leistung erst ab diesem Datum im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) verankert ist.
Was war der Auslöser für den Vorfall?
- Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
- Antrag auf Kostenerstattung für Kryokonservierung von Eizellen
- Brustkrebs-Diagnose der Klägerin im März 2021
- Klägerin beantragt Übernahme von 4.000 Euro
- Ablehnung der Kostenerstattung durch die Krankenkasse IKK classic
- Gesetzliche Regelung: Kryokonservierung erst ab 1. Juli 2021 im Leistungskatalog
- Bezug auf Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in der Entscheidung
- Unzureichende Abrechnungsposition für Vertragsärzte vor dem Stichtag
Wie hat die Öffentlichkeit oder Politik reagiert?
Nein.
Welche Konsequenzen werden genannt?
- Gesetzliche Krankenkassen müssen Kosten für das Einfrieren von Eizellen vor dem 1. Juli 2021 nicht erstatten
- Leistungsanspruch entsteht erst mit der Aufnahme in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)
- Klägerin muss 4.000 Euro selbst tragen
- IKK classic lehnt Kostenerstattung ab
- Vertragsärzte können Leistung nicht zu Lasten der Krankenkasse abrechnen
- Revision beim Bundessozialgericht eingelegt
Gibt es bereits eine Stellungnahme?
Nein, im Artikel wird keine Stellungnahme oder Reaktion einer Person oder Organisation zitiert.
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