OLG verurteilt Jugendlichen nach Messerangriffen in Essen zu neun Jahren Jugendstrafe

OLG verurteilt Jugendlichen nach Messerangriffen in Essen zu neun Jahren Jugendstrafe

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Gesellschaftliche Gewalt in Düsseldorf

() – Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 22. September einen zur Tatzeit 17 Jahre und acht Monate alten kosovarischen Staatsangehörigen wegen versuchten Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Das teilte das Gericht am Donnerstag mit.


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Der 5. Strafsenat sprach das Urteil in nichtöffentlicher Verhandlung.

Der Senat hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und die Vollziehung der Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung angeordnet.

Nach den Feststellungen des Senats hatte der Angeklagte über das eine radikalislamische Einstellung entwickelt und sich entschlossen, am 5. September 2025 in Essen seine Klassenlehrerin an einem Berufskolleg sowie möglichst viele Juden in der Alten Synagoge in Essen zu töten, bevor er sich selbst von Polizeibeamten erschießen lassen und als „Märtyrer“ sterben wollte. Als Auslöser nannte er, seine Lehrerin habe den Propheten Mohammed beleidigt.

Am frühen Morgen des Tattages suchte er zunächst den Hausmeister einer Grundschule auf, an der er Sozialstunden geleistet hatte. Weil der Hausmeister ihn tags zuvor wegen einer zu langen Pause gemaßregelt hatte, schlug er mit der Faust in Richtung von dessen Kopf und traf ihn an der Schulter.

Eine Tötungsabsicht hat der Senat insoweit nicht festgestellt.

Anschließend begab sich der Angeklagte zum Berufskolleg in Essen und stach mit einem Messer in Tötungsabsicht auf seine Lehrerin ein. Sie wurde durch Stiche im Brustbereich lebensgefährlich verletzt; außerdem erlitt sie Stichverletzungen an der Hand, die bis nicht verheilt sind.

Danach floh er zur Alten Synagoge in Essen, um dort möglichst viele Juden zu töten. Als er gegen 9:50 Uhr eintraf, verweigerte ihm eine Aufsichtskraft den Zutritt, weil die Synagoge für die Öffentlichkeit erst ab 10:00 Uhr zugänglich war.

An der nahegelegenen Bushaltestelle Goldschmidtstraße traf er auf einen Obdachlosen, der Betäubungsmittel konsumiert hatte.

Aus Wut darüber, dass er keine Juden hatte töten können, und aus Verärgerung darüber, dass der Obdachlose eine Frau auf einem Werbeplakat angeschaut und mit ihr gesprochen hatte, stach er ihm in Tötungsabsicht mit dem Messer wuchtig in den oberen Rücken. Das Messer drang durch mehrere Kleidungsstücke tief bis in die Lunge ein und verursachte lebensgefährliche Verletzungen.

Nach diesem Stich kehrte er zur Alten Synagoge zurück und traf erneut auf die Aufsichtskraft. Nachdem er von ihr erfahren hatte, dass sich keine Juden in dem Gebäude befänden und sie selbst nicht jüdischen Glaubens sei, sah er von der Tötung der Aufsichtskraft und weiterer Menschen in der Synagoge ab.

Er begab sich sodann zu einer nahegelegenen Parkanlage an der Weigelstraße, um wie geplant durch Schüsse der den Märtyrertod zu sterben.

Der Aufforderung „Nicht bewegen Polizei“ widersetzte er sich, indem er sein Messer zog. Einer der Einsatzkräfte schoss mit einer Maschinenpistole auf ihn und traf ihn im Gesicht.

Bei der Jugendstrafe berücksichtigte der Senat zugunsten des Angeklagten, dass er weitgehend geständig war, seine Tatmotivation offen einräumte, es bei beiden Tötungshandlungen beim Versuch blieb und er selbst schwer verletzt wurde.

Zu seinen Lasten berücksichtigte das Gericht, dass er bei beiden Tötungsversuchen mit Tötungsabsicht vorging und die beiden Tatopfer erheblich verletzte und dauerhaft schädigte.

Den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung stützte der Senat sachverständig beraten darauf, dass von dem Angeklagten höchstwahrscheinlich vergleichbare schwere Taten zu erwarten sind. Der Generalbundesanwalt hatte eine Einheitsjugendstrafe von neun Jahren und den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung beantragt; die Verteidigung plädierte für sechs Jahre und sechs Monate Jugendstrafe und wollte vom Vorbehalt absehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte, die Verteidigung und der Generalbundesanwalt können binnen einer Woche ab der Urteilsverkündung Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.

Das schriftliche Urteil wird erst in einigen Wochen vorliegen (Aktenzeichen: III-5 St 2/26).

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Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie heißen die Personen in diesem Beitrag?

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Welche Organisationen oder Institutionen werden genannt?

Oberlandesgericht Düsseldorf, dts Nachrichtenagentur, 5. Strafsenat, Amtsgericht Essen, Bundesgerichtshof, Generalbundesanwalt, Polizei, Polizeibeamten, Verteidigung, Strafsenat, dts Nachrichtenagentur

Wann ist das Ereignis passiert?

  • Datum des beschriebenen Ereignisses (Tattag): 5. September 2025
  • Urteilszeitraum (Ereignis im Text: Urteilsverkündung): 22. September (ohne Jahr explizit genannt; der Text bezieht sich auf „am Donnerstag mitgeteilt“, aber das Jahr steht nicht ausdrücklich da)
  • Nicht erwähnt: Das genaue Datum im Jahr für die Urteilsverkündung (nur „22. September“ genannt).

Wo spielt die Handlung des Artikels?

Essen, Düsseldorf (Justizzentrum / Oberlandesgericht Düsseldorf), Alten Synagoge in Essen, Berufskolleg in Essen, Grundschule (in Essen), Bushaltestelle Goldschmidtstraße (in Essen), Weigelstraße/Parkanlage (in Essen).

Worum geht es in einem Satz?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte am 22. September einen 17-jährigen kosovarischen Täter wegen zweier versuchter Morde (jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung), vorsätzlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren, ordnete die Vollziehung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung an und behielt die Sicherungsverwahrung vor, da ein radikalislamischer Hintergrund und Tötungsabsichten zugrunde lagen; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Was war der Auslöser für den Vorfall?

  • Seine radikalislamische Einstellung, die er über das Internet entwickelt hatte
  • Seine Entscheidung, am 5. September 2025 in Essen seine Klassenlehrerin sowie möglichst viele Juden in der Alten Synagoge zu töten
  • Als Auslöser nannte er, seine Lehrerin habe den Propheten Mohammed beleidigt
  • Wut darüber, keine Juden töten zu können
  • Verärgerung darüber, dass der Obdachlose eine Frau auf einem Werbeplakat anschaute und mit ihr sprach

Wie hat die Öffentlichkeit oder Politik reagiert?

  • keine Reaktion von Politik oder Öffentlichkeit beschrieben
  • keine Reaktion von Medien beschrieben

Welche Konsequenzen werden genannt?

  • Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung
  • Vollziehung der Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung
  • Einheitsjugendstrafe von neun Jahren
  • Hinweis auf mögliche weitere vergleichbare schwere Taten
  • Keine Rechtskraft des Urteils und Möglichkeit der Revision binnen einer Woche
  • Schriftliches Urteil wird erst in einigen Wochen vorliegen

Gibt es bereits eine Stellungnahme?

Nein. Im Artikel wird keine Stellungnahme oder Reaktion einer Person oder Organisation zitiert.

Deutsche Textservice Nachrichtenagentur GmbH

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