"Nius" gewinnt gegen BVG auch vor Oberverwaltungsgericht

"Nius" gewinnt gegen BVG auch vor Oberverwaltungsgericht

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Berlin: Streit um BVG-Werbung

() – Das Oberverwaltungsgericht hat die Werbekampagne des umstrittenen Portals Nius gebilligt. Dieses habe auch weiterhin Anspruch auf Fortführung einer Werbekampagne auf Verkehrsflächen der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), urteilten die Richter am Montag. Zudem dürfe die BVG bestimmte Äußerungen des Chefredakteurs nicht als „offensichtlich rechtswidrig“ bezeichnen.

Die Begründung des Gerichts: Als Anstalt des öffentlichen Rechts lässt die BVG an und in ihren Fahrzeugen Werbung zu, wenn diese zuvor von ihr entsprechend ihren Vorgaben gestattet wurde. Das Portal Nius buchte im April Außenwerbung an einem Doppeldeckerbus sowie Innenwerbung für die U-. Die Werbekampagne löste mit ihrem Start eine intensive öffentliche Debatte aus. Dabei kam es von Dritter Seite zu Aufrufen in den sozialen , Einrichtungen der BVG zu beschädigen sowie den Betriebsablauf zu stören. Ein mit Nius-Werbung versehener Doppeldeckerbus wurde über mehrere Stunden hinweg von einem Plakatwagen mit Gegenslogans verfolgt. Nach einem von Nius-Chefredakteur Julian Reichelt veröffentlichten Post auf der Plattform „X“ entschied die BVG, die Werbekampagne zu beenden.

Bereits das Verwaltungsgericht hatte dem hiergegen gerichteten Eilantrag im Wesentlichen stattgegeben, der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat diese Entscheidung nun bestätigt und die Beschwerde der BVG zurückgewiesen. Nius habe einen Anspruch auf „gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen der BVG“, nachdem diese die Werbung inhaltlich geprüft und freigegeben hatte. Allein der Umstand, dass Dritte aufgrund der Werbekampagne Gewalt gegen Einrichtungen der BVG ausüben und den Betriebsablauf stören könnten, rechtfertige nicht den Ausschluss von der Werbeflächennutzung.

Soweit daher Dritte anlässlich der Werbekampagne in den sozialen Medien Drohungen gegenüber der BVG ausgesprochen bzw. einen Bus mit der Werbung im Straßenverkehr bedrängt haben, obliege es der BVG, ein solches Verhalten Dritter zur Anzeige zu bringen, rechtfertige aber nicht die Kündigung gegenüber dem Antragsteller, schreiben die Berliner Richter. Sicherheitsbedenken können den Verlust des Zugangsanspruchs nur dann rechtfertigen, wenn die öffentliche und Ordnung auch mit polizeilichen Mitteln nicht aufrechterhalten werden könne. „Dafür liegen hier jedoch – schon mangels Einschaltung der – keine Anhaltspunkte vor“, heißt es vom Gericht.

Außerdem gab es aber auch noch Ärger wegen einer BVG-Pressemitteilung, in der Äußerungen des Chefredakteurs zur Zweigeschlechtlichkeit nebst der Fotomontage einer vermeintlichen Werbung als „offensichtlich rechtswidrig“ bezeichnet wurden. Nius könne dagegen Unterlassung verlangen, der Beschluss sei „unanfechtbar“, so das OVG (Beschluss vom 21. September 2026 – OVG 1 S 63/26).

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Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de
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Julian Reichelt (Archiv)

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie heißen die Personen in diesem Beitrag?

Julian Reichelt

Welche Organisationen oder Institutionen werden genannt?

Oberverwaltungsgericht, Nius, Verkehrsflächen der Berliner Verkehrsbetriebe, BVG, Verwaltungsgericht, 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts, Berliner Richter, Polizei, Plattform „X“, BVG, OVG

Wann ist das Ereignis passiert?

Zeitraum/Datum des Ereignisses: 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts am Montag (Urteil/Beschluss); außerdem „Beschluss vom 21. September 2026“ (OVG 1 S 63/26).

Wo spielt die Handlung des Artikels?

Berlin (Verkehrsflächen der Berliner Verkehrsbetriebe – BVG), Berlin (Innenwerbung für die U-Bahn, Außenwerbung an einem Doppeldeckerbus)

Worum geht es in einem Satz?

Das Berliner Oberverwaltungsgericht hat die Werbekampagne des Portals Nius gegen die BVG-Beschränkung gebilligt und damit bestätigt, dass Nius nach Freigabe der Werbung diskriminierungsfreien Zugang zu BVG-Werbeflächen hat, zudem darf die BVG Reichelt-Berichterstattung nicht pauschal als „offensichtlich rechtswidrig“ einstufen.

Was war der Auslöser für den Vorfall?

  • Start der Werbekampagne des Portals Nius auf Außenwerbung an einem Doppeldeckerbus sowie Innenwerbung für die U-Bahn im April
  • Öffentliche Debatte, ausgelöst durch den Kampagnenstart
  • Aufrufe in sozialen Medien von Dritten, Einrichtungen der BVG zu beschädigen sowie den Betriebsablauf zu stören
  • Verfolgung eines mit Nius-Werbung versehenen Doppeldeckerbusses durch einen Plakatwagen mit Gegenslogans über mehrere Stunden
  • Entscheidung der BVG, die Werbekampagne nach einem von Julian Reichelt auf „X“ veröffentlichten Post zu beenden
  • BVG-Pressemitteilung mit der Bezeichnung von Äußerungen des Chefredakteurs zur Zweigeschlechtlichkeit sowie einer Fotomontage einer vermeintlichen Werbung als „offensichtlich rechtswidrig“

Wie hat die Öffentlichkeit oder Politik reagiert?

  • Die Werbekampagne löste mit ihrem Start eine intensive öffentliche Debatte aus
  • Von Dritter Seite gab es Aufrufe in sozialen Medien, Einrichtungen der BVG zu beschädigen sowie den Betriebsablauf zu stören
  • Ein mit Nius-Werbung versehener Doppeldeckerbus wurde über mehrere Stunden hinweg von einem Plakatwagen mit Gegenslogans verfolgt
  • Die BVG beendete nach einem X-Post von Julian Reichelt die Werbekampagne

Welche Konsequenzen werden genannt?

  • Fortführung einer Werbekampagne auf Verkehrsflächen der Berliner Verkehrsbetriebe BVG
  • Anspruch des Portals auf gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen der BVG
  • Einschränkung der Möglichkeit der BVG, Werbung nachträglich mit der Begründung zu stoppen, Dritte könnten auf Grundlage der Inhalte Gewalt ausüben oder den Betriebsablauf stören
  • Verpflichtung der BVG, Verhalten Dritter erforderlichenfalls zur Anzeige zu bringen
  • Keine Rechtfertigung für den Verlust des Zugangsanspruchs allein wegen Sicherheitsbedenken, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit polizeilichen Mitteln aufrechterhalten werden kann
  • Unterlassungsanspruch des Portals gegen eine Kennzeichnung von Äußerungen des Chefredakteurs als offensichtlich rechtswidrig

Gibt es bereits eine Stellungnahme?

Ja. Der Artikel zitiert eine Stellungnahme des Gerichts („Dafür liegen hier jedoch - schon mangels Einschaltung der Polizei - keine Anhaltspunkte vor“), außerdem wird eine Aussage zum Wortlaut der BVG-Bezeichnung („offensichtlich rechtswidrig“) wiedergegeben.

Deutsche Textservice Nachrichtenagentur GmbH
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