Sportpolitik: Bundeskartellamt zur 50+1-Regel
Bonn () – Das Bundeskartellamt hat das Verfahren zur kartellrechtlichen Bewertung der 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga (DFL) abgeschlossen. Wie die Behörde am Mittwoch mitteilte, bewertet sie die Regelung im deutschen Profifußball weiterhin für kartellrechtlich zulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit sei jedoch, dass die Regel „konsequent und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede“ angewendet werde.
Die Bewertung basiert auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die besagt, dass Regeln, die den Wettbewerb beschränken, zulässig sein können, wenn sie einem legitimen Gemeinwohlziel dienen. Die 50+1-Regel zielt darauf ab, die Vereinsprägung und die Mitgliederpartizipation zu fördern. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, sagte, dass die DFL bei der Anwendung der Regel auf einen offenen Zugang zur Mitgliedschaft und die Mitbestimmung der Fans achten solle. Zudem müsse die DFL sicherstellen, dass die Regel auch bei Abstimmungen innerhalb der Liga konsequent beachtet werde. Darüber hinaus gebe es bei der vorgesehenen Neuregelung des Bestandsschutzes für die bisherigen Förderklubs „Nachbesserungsbedarf“.
Das Bundeskartellamt sieht keinen Anlass, gegen die 50+1-Regel vorzugehen, da sie das Gemeinwohlziel der Mitbestimmung im Profifußball erfülle. „Wir führen kein Verfahren zur Untersagung der 50+1-Regel und wir leiten nun auch keines ein“, sagte Mundt. Eine Untersagung der Regel würde der Behörde zufolge die Partizipationsmöglichkeiten in den Vereinen einschränken und die Klubs vollständig für Investoren öffnen. Die konkrete Ausgestaltung der Regel in der Verantwortung der DFL liege. Fristen für Anpassungen wurden in der Entscheidung nicht gesetzt.
Bist du ein guter Leser? 👍
Welcher Begriff kam im Artikel vor?
Bist du ein guter Leser? 👍
Welcher Begriff kam im Artikel vor?
Bist du ein guter Leser? 👍
Welcher Begriff kam im Artikel vor?
Bist du gut in Tic Tac Toe? 👍
Spielername und geheimes Wort gehören zusammen. Das Captcha wird nur beim ersten autorisierten Spiel für diese Kombination in diesem Browser abgefragt.
Top 3
| Platz | Name | Punkte | Siege |
|---|---|---|---|
| Lade Rangliste ... | |||
Text-/Bildquelle: |
Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de |
Bildhinweis: |
Offizieller Spielball am 08.08.2026
|
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie heißen die Personen in diesem Beitrag?
Andreas Mundt
Welche Organisationen oder Institutionen werden genannt?
Bundeskartellamt, Europäischer Gerichtshof, Deutsche Fußball Liga (DFL)
Wann ist das Ereignis passiert?
Das Ereignis fand am Mittwoch, 12.08.2026 statt (im Text: „Wie die Behörde am Mittwoch mitteilte.“).
Wo spielt die Handlung des Artikels?
Bonn
Worum geht es in einem Satz?
Das Bundeskartellamt hat das kartellrechtliche Prüfverfahren zur 50+1-Regel der DFL abgeschlossen und sie unter der Bedingung für zulässig erklärt, dass sie konsequent und ohne sachlich ungerechtfertigte Unterschiede angewendet wird.
Was war der Auslöser für den Vorfall?
- Abschluss des Verfahrens zur kartellrechtlichen Bewertung der 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga (DFL) durch das Bundeskartellamt
Wie hat die Öffentlichkeit oder Politik reagiert?
- Das Bundeskartellamt signalisiert keine Kritik an der 50+1-Regel und leitet kein Untersagungsverfahren ein
- Als Reaktion betont das Bundeskartellamt, dass die DFL die Regel konsequent und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede anwenden soll
- Forderungen zur Öffentlichkeits- bzw. Medienwirkung werden nicht beschrieben
- Kritik oder abweichende Reaktionen von Politik, Öffentlichkeit oder Medien werden nicht beschrieben
Welche Konsequenzen werden genannt?
- Die 50+1-Regel bleibt kartellrechtlich zulässig
- Voraussetzung ist eine konsequente Anwendung ohne sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede
- Der offene Zugang zur Mitgliedschaft und die Mitbestimmung der Fans müssen beachtet werden
- Die Regel muss auch bei Abstimmungen innerhalb der Liga konsequent eingehalten werden
- Bei der geplanten Neuregelung des Bestandsschutzes für bisherige Förderklubs besteht Nachbesserungsbedarf
- Es wird kein Verfahren zur Untersagung der 50+1-Regel geführt und keines eingeleitet
- Eine Untersagung würde die Partizipationsmöglichkeiten in den Vereinen einschränken und Klubs vollständig für Investoren öffnen
- Die konkrete Ausgestaltung der Regel liegt in der Verantwortung der DFL
- Es wurden keine Fristen für Anpassungen gesetzt
Gibt es bereits eine Stellungnahme?
Ja. Es wird eine Stellungnahme von Andreas Mundt (Präsident des Bundeskartellamts) zitiert („Wir führen kein Verfahren zur Untersagung der 50+1-Regel und wir leiten nun auch keines ein“).
- Schulstart in Sachsen-Anhalt mit 850 Schulen und häufigem Wechsel aufs Gymnasium - 12. August 2026
- Gewerbeanmeldungen in Thüringen im ersten Halbjahr gestiegen - 12. August 2026
- Lauterbach heizt Rentenstreit weiter an - 12. August 2026

