Bundeskartellamt geht gegen Preisvorgaben von Amazon vor

Wettbewerb im Onlinehandel: Amazon unter Druck

() – Das Bundeskartellamt schränkt Preisvorgaben von Amazon künftig ein. Man habe die Praxis des Onlinehändlers untersagt, die von Händlern auf dem deutschen Amazon Marketplace zu beeinflussen, teilte die Behörde am Donnerstag mit. Amazon darf die Mechanismen zur Kontrolle der Händlerpreise demnach künftig nur noch ausnahmsweise, insbesondere für Fälle des Preiswuchers, einsetzen.

„Amazon tritt auf seiner Plattform in den direkten zu den übrigen Marktplatzhändlern“, sagte Kartellamtspräsident Andreas Mundt. Daher sei eine Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Wettbewerber auch in Form von Preisobergrenzen nur in absoluten Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei Preiswucher zulässig. „Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Preisniveau auf der Handelsplattform nach den Vorstellungen von Amazon gelenkt und im Wettbewerb gegen den restlichen Onlinehandel außerhalb Amazons eingesetzt wird.“ Für die betroffenen Händler könnten die Eingriffe in die Preisgestaltung dazu führen, dass sie ihre eigenen Kosten nicht mehr decken können – mit der Konsequenz, vom Marktplatz verdrängt zu werden.

Amazon setzt zur Überprüfung der Preise von Marktplatzhändlern verschiedene Preiskontrollmechanismen ein. Wenn diese Mechanismen die Händlerpreise als zu hoch bewerten, werden die entsprechenden Angebote laut Kartellamt entweder ganz vom Marktplatz entfernt oder sie werden nicht im hervorgehobenen Einkaufsfeld angezeigt. Solche Einschränkungen der Sichtbarkeit der Händlerangebote könnten „erhebliche Umsatzeinbußen“ nach sich ziehen, hieß es.

Mundt bekräftigte, dass man nicht gegen Amazons Ziel vorgehe, den Endverbrauchern „möglichst niedrige Preise“ anzubieten. „Die Preiskontrollmechanismen sind aber nicht erforderlich, um dieses Ziel zu verfolgen. Hierzu hätte das andere Möglichkeiten“, sagte der Behördenchef.

Die Kontrollmechanismen beruhten darüber hinaus auf intransparenten Regeln und Benachrichtigungen, so das Kartellamt. Für die Marktplatzhändler sei nicht hinreichend deutlich, nach welchen Grundsätzen die Preisgrenzen zustande kommen und wo diese ungefähr liegen. Es sei für die Marktplatzhändler nicht hinreichend vorhersehbar, unter welchen konkreten Umständen ihr Angebot auf Amazon nicht mehr oder nur noch eingeschränkt sichtbar sei. Das Bundeskartellamt sieht in diesen systematischen Eingriffen in die Preisgestaltungsfreiheit der Marktplatzhändler einen Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen sowie einen Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften.

Darüber hinaus hat das Bundeskartellamt zum ersten Mal von der im Jahr 2023 grundlegend reformierten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den „wirtschaftlichen Vorteil“, den Amazon durch das kartellrechtswidrige Verhalten erlangt hat, abzuschöpfen. Nach der Reform kann der wirtschaftliche Vorteil anhand einer Vermutungsregel festgestellt werden. Da der festgestellte Kartellrechtsverstoß nach wie vor andauert, hat das Bundeskartellamt zunächst einen Teilbetrag in Höhe von rund 59 Millionen Euro festgesetzt.

Das Bundeskartellamt hat das Verfahren mit der Europäischen Kommission koordiniert, die unter anderem für die Durchsetzung der EU-Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor zuständig ist. Außerdem hat es seine Entscheidung bezüglich der Transparenzanforderungen mit der Bundesnetzagentur abgestimmt, die für die Durchsetzung der sogenannten Platform-to-Business-Verordnung zuständig ist.

des Bundeskartellamtes ist noch nicht bestandskräftig. Amazon kann innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen, über die dann der Bundesgerichtshof entscheiden würde.

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Text-/Bildquelle: Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de
Bildhinweis: Amazon-Logistikzentrum (Archiv)

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie heißen die Personen in diesem Beitrag?

Welche Organisationen oder Institutionen werden genannt?

Die genannten Organisationen, Parteien oder Institutionen sind:

Bundeskartellamt, Amazon, Europäische Kommission, Bundesnetzagentur, Bundesgerichtshof.

Wann ist das Ereignis passiert?

Nicht erwähnt

Wo spielt die Handlung des Artikels?

Bonn, Deutschland

Worum geht es in einem Satz?

Das Bundeskartellamt hat Amazon untersagt, die Preise von Händlern auf dem deutschen Marketplace zu beeinflussen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, und setzt zudem eine Geldbuße von rund 59 Millionen Euro aufgrund von kartellrechtswidrigem Verhalten fest.

Was war der Auslöser für den Vorfall?

  • Einflussnahme von Amazon auf die Preisgestaltung von Händlern
  • Wettbewerbssituation zwischen Amazon und Drittanbietern auf der Plattform
  • Verwendung intransparenter Preiskontrollmechanismen
  • Risiko der Verdrängung von Händlern aufgrund eingeschränkter Sichtbarkeit ihrer Angebote
  • Reform des Wettbewerbsrechts und neue Möglichkeiten für das Bundeskartellamt
  • Koordination mit der Europäischen Kommission und Bundesnetzagentur

Wie hat die Öffentlichkeit oder Politik reagiert?

  • Bundeskartellamt schränkt Preisvorgaben von Amazon ein
  • Amazon darf künftig Preisgestaltung von Händlern nur in Ausnahmefällen beeinflussen
  • Einflussnahme auf Preise soll Wettbewerb schützen
  • Preisobergrenzen nur zulässig bei Preiswucher
  • Preiskontrollmechanismen führen zu Einschränkungen für Händler
  • Möglichkeit zum Abzug des wirtschaftlichen Vorteils von rund 59 Millionen Euro
  • Verfahren mit Europäischer Kommission koordiniert
  • Entscheidung noch nicht bestandskräftig, Amazon kann Beschwerde einlegen

Welche Konsequenzen werden genannt?

  • Einschränkungen bei Preisvorgaben von Amazon
  • Nur ausnahmsweise Einfluss auf Händlerpreise erlaubt
  • Gefahr der Marktverdrängung für betroffene Händler
  • Mögliche erhebliche Umsatzeinbußen durch Einschränkungen der Sichtbarkeit
  • Missbrauch nach Vorschriften für große Digitalunternehmen
  • Verstoß gegen allgemeine Missbrauchsvorschriften
  • Aberschöpfung eines wirtschaftlichen Vorteils in Höhe von rund 59 Millionen Euro
  • Koordination mit der Europäischen Kommission
  • Abstimmung bezüglich Transparenzanforderungen mit der Bundesnetzagentur
  • Möglichkeit von Beschwerden durch Amazon gegen die Entscheidung

Gibt es bereits eine Stellungnahme?

Ja, im Artikel wird eine Stellungnahme zitiert. Kartellamtspräsident Andreas Mundt äußert sich zur Einflussnahme von Amazon auf die Preisgestaltung der Wettbewerber und betont, dass solche Eingriffe nur in Ausnahmefällen zulässig sind.

Deutsche Textservice Nachrichtenagentur GmbH
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