Asylbewerberleistungen in Nordrhein-Westfalen: Rückgang 2025
Düsseldorf () – In Nordrhein-Westfalen haben sich die Zahlen der Menschen, die Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, deutlich verringert. Ende 2025 erhielten 70.540 Personen diese Leistungen, was einem Rückgang von 20 Prozent im Vergleich zum Vorjahr entspricht, teilte der Landesbetrieb IT.NRW am Mittwoch mit.
Dies ist der niedrigste Stand seit 2013.
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG werden in der Regel nach ihrer Ankunft in NRW zunächst in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes untergebracht und erhalten dort Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Diese Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs werden unter anderem als Sachleistungen erbracht. Ende 2025 lebten 11.975 Menschen in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes, das waren 46 % weniger als ein Jahr zuvor.
Wer nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, wird nach einem Verteilschlüssel den nordrhein-westfälischen Kommunen zugewiesen.
Die Zahl der kommunal zugewiesenen Leistungsbeziehenden lag Ende 2025 bei 58.565 Personen und damit um 12 % niedriger als ein Jahr zuvor. Von ihnen erhielten 63 %, also 36.740 Personen, ebenfalls Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Die übrigen 21.825 hatten Anspruch auf Analogleistungen nach § 2 AsylbLG und erhielten Leistungen, die der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII entsprechen.
Dieser Anspruch besteht in der Regel nach 36 Monaten Aufenthalt.
Die fünf häufigsten Herkunftsländer der Empfängerinnen und Empfänger von Regelleistungen nach dem AsylbLG waren Ende 2025: Syrien, Türkei, Irak, Afghanistan und der Iran. Mit 53 % kam etwas mehr als die Hälfte aller Personen mit Leistungsbezug Ende 2025 aus diesen Ländern.
Mit 34 % war gut ein Drittel der Empfängerinnen und Empfänger von Regelleistungen nach dem AsylbLG minderjährig.
Im jungen Erwachsenenalter von 18 bis 24 Jahren befanden sich 14 %. Rund die Hälfte (50 %) war 25 bis 64 Jahre alt und 2 % hatten das 65ste Lebensjahr überschritten. Mit 59 % waren Ende 2025 knapp drei Fünftel der Personen mit Leistungsbezug männlich.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie heißen die Personen in diesem Beitrag?
Es kommen keine vollständigen Namen von Personen im Artikel vor.
Welche Organisationen oder Institutionen werden genannt?
IT.NRW
Wann ist das Ereignis passiert?
Das Ereignis fand Ende 2025 statt (genannt: „Ende 2025 erhielten 70.540 Personen …“; zudem beziehen sich mehrere Werte auf „Ende 2025“).
Wo spielt die Handlung des Artikels?
Nordrhein-Westfalen (NRW), Düsseldorf (dts Nachrichtenagentur)
Worum geht es in einem Satz?
In Nordrhein-Westfalen ist die Zahl der Menschen, die Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, Ende 2025 auf 70.540 gesunken (−20% gegenüber dem Vorjahr) – der niedrigste Stand seit 2013.
Was war der Auslöser für den Vorfall?
Rückgang der Zahl der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Nordrhein-Westfalen, Anfangsunterbringung in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes und anschließende kommunale Zuweisung nach einem Verteilschlüssel sowie Anspruchsende bzw. Wechsel von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zu Analogleistungen nach § 2 AsylbLG nach in der Regel 36 Monaten Aufenthalt
Wie hat die Öffentlichkeit oder Politik reagiert?
- Keine Reaktion von Politik oder Öffentlichkeit beschrieben
- Keine Reaktion von Medien beschrieben
Welche Konsequenzen werden genannt?
- Rückgang der Zahl der Leistungsbeziehenden von Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Nordrhein-Westfalen um 20 Prozent im Vergleich zum Vorjahr
- Niedrigster Stand seit 2013 bei den Regelleistungen nach dem AsylbLG
- Weniger Menschen in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes mit Rückgang um 46 Prozent im Vergleich zum Vorjahr
- Rückgang der kommunal zugewiesenen Leistungsbeziehenden um 12 Prozent im Vergleich zum Vorjahr
- Rückgang der Anzahl der Personen, die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten, um 20 Prozent
- Verschiebung der Verteilung innerhalb der Leistungsarten mit 63 Prozent Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und 21.825 Personen mit Analogleistungen nach § 2 AsylbLG
Gibt es bereits eine Stellungnahme?
Nein, es wird keine Stellungnahme oder Reaktion einer Person oder Organisation zitiert.
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