Gesellschaft: Asylbewerberleistungen in Deutschland
Wiesbaden () – Rund 390.000 Personen in Deutschland haben am Jahresende 2025 Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezogen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) am Donnerstag mitteilte, sank die Zahl der Leistungsbezieher damit gegenüber dem Jahresende 2024 um 15 Prozent oder 71.400 Personen. Mit 64.600 Personen oder 17 Prozent der Empfänger von Asylbewerberregelleistungen war Syrien das am häufigsten vertretene Herkunftsland.
Asylbewerberleistungen können Ausländer beziehen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und eine der Voraussetzungen nach § 1 AsylbLG erfüllen. Dabei wird zwischen Regelleistungen und besonderen Leistungen unterschieden.
Zu den Regelleistungen zählen Grundleistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs sowie Leistungen in besonderen Fällen. Die Leistungen in besonderen Fällen sind dabei Personen vorbehalten, die sich seit mindestens 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung in Deutschland aufhalten und die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, etwa durch Vernichtung des Passes oder Angabe einer falschen Identität.
61 Prozent der Regelleistungsempfänger am Jahresende 2025 waren männlich und 39 Prozent weiblich. 31 Prozent waren minderjährig, 62 Prozent zwischen 18 und 49 Jahren alt und 7 Prozent waren 50 Jahre und älter. Fast die Hälfte (48 Prozent) der Leistungsbezieher stammten aus Asien, 30 Prozent aus Europa und 17 Prozent aus Afrika. Die häufigsten Herkunftsländer waren Syrien (17 Prozent), gefolgt von der Türkei (15 Prozent), Afghanistan (10 Prozent) und dem Irak (7 Prozent). 5 Prozent aller Leistungsberechtigten stammten aus der Ukraine.
Hilfebedürftige geflüchtete Menschen aus der Ukraine mit Aufenthaltserlaubnis oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung wechselten spätestens am 31. August 2022 vom AsylbLG in das Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) und erhielten Bürgergeld oder Sozialhilfeleistungen statt Asylbewerberleistungen. Leistungen nach dem AsylbLG erhalten neu ankommende Personen aus der Ukraine seitdem nur noch, bis die erforderliche Aufenthaltserlaubnis erteilt und die Einordnung zum SGB II oder SGB XII geklärt worden ist.
Besondere Leistungen können nach dem AsylbLG unabhängig von der Aufenthaltsdauer einer Person in Deutschland in speziellen Bedarfssituationen gewährt werden. Hierzu zählen Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten, oder sonstige Leistungen. Ende 2025 erhielten rund 214.800 Personen besondere Leistungen, das waren 15 Prozent weniger als Ende 2024. Darunter waren etwa 10.000 Personen, die keine Regelleistungen bezogen und ausschließlich Anspruch auf besondere Leistungen hatten.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie heißen die Personen in diesem Beitrag?
Es kommen keine Personen mit vollständigen Namen im Text vor. Nennung von Institutionen: Statistisches Bundesamt (Destatis), Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Welche Organisationen oder Institutionen werden genannt?
Statistisches Bundesamt (Destatis), Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dts Nachrichtenagentur
Wann ist das Ereignis passiert?
Das Ereignis fand am Jahresende 2025 statt (Zahlen zu „am Jahresende 2025“ bezogenen Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz).
Zusätzlich wird der Jahresend-Vergleich zu 2024 genannt.
Wo spielt die Handlung des Artikels?
Wiesbaden (dts Nachrichtenagentur)
Worum geht es in einem Satz?
Laut Destatis bezogen Ende 2025 in Deutschland rund 390.000 Personen Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (15% weniger als 2024), wobei Syrien mit 17% das häufigste Herkunftsland war, während Ende 2025 etwa 214.800 Personen besondere Leistungen erhielten.
Was war der Auslöser für den Vorfall?
- Bezug von Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) durch hilfebedürftige Ausländer im Bundesgebiet
- Erfüllung einer der Voraussetzungen nach § 1 AsylbLG
- Unterscheidung zwischen Regelleistungen und besonderen Leistungen nach AsylbLG
- Aufenthalt seit mindestens 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung und keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer für Leistungen in besonderen Fällen
- Bedarfssituationen für besondere Leistungen wie Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten oder sonstige Leistungen
- Wechsel von ukrainischen Hilfebedürftigen spätestens am 31. August 2022 vom AsylbLG in das Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII)
Wie hat die Öffentlichkeit oder Politik reagiert?
- In dem Artikel wird keine Reaktion von Politik Öffentlichkeit oder Medien beschrieben
Welche Konsequenzen werden genannt?
- Rückgang der Zahl der Leistungsbezieher gegenüber dem Jahresende 2024 um 15 Prozent oder 71.400 Personen
- 17 Prozent der Empfänger von Asylbewerberregelleistungen hatten Syrien als häufigstes Herkunftsland
- Aufteilung nach Geschlecht und Alter der Regelleistungsempfänger
- Herkunftsverteilung der Leistungsbezieher mit den häufigsten Herkunftsländern Syrien, Türkei, Afghanistan und Irak
- Wechsel ukrainischer geflüchteter Menschen mit Aufenthaltserlaubnis spätestens am 31. August 2022 in das Sozialgesetzbuch SGB II oder SGB XII mit Bürgergeld oder Sozialhilfe statt Asylbewerberleistungen
- Weiterer Bezug von Asylbewerberleistungen für neu ankommende Ukrainer nur bis zur Erteilung der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis und Klärung der Einordnung zum SGB II oder SGB XII
- Rückgang der Zahl der Empfänger besonderer Leistungen Ende 2025 um 15 Prozent gegenüber Ende 2024 auf rund 214.800 Personen
- Etwa 10.000 Personen erhielten Ende 2025 ausschließlich besondere Leistungen ohne Regelleistungsbezug
Gibt es bereits eine Stellungnahme?
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