Wirtschaftliche Maßnahmen in Tübingen 2026
Tübingen () – Die Universitätsstadt Tübingen erhebt ab dem 1. Januar 2026 eine Übernachtungssteuer von zwei Euro pro Nacht und Gast. Das hat der Gemeinderat beschlossen, wie die Stadtverwaltung mitteilte.
Die Einnahmen sollen vollständig der touristischen Infrastruktur zugutekommen und nicht in den städtischen Haushalt fließen.
Von der Steuerpflicht betroffen sind alle entgeltlichen Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätzen und anderen Beherbergungseinrichtungen. Ausgenommen sind Minderjährige unter 18 Jahren, Aufenthalte in sozialen Einrichtungen wie Krankenhäusern sowie Langzeitgäste ab der 61. Nacht in derselben Unterkunft.
Die Beherbergungsbetriebe müssen die Steuer quartalsweise anmelden und abführen.
Für bereits 2025 gebuchte Übernachtungen gilt eine Übergangsregelung. Die Stadt will die Betriebe in den kommenden Wochen über die Neuerung informieren und stellt Unterstützungsmaterialien zur Verfügung.
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| Text-/Bildquelle: | Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de |
| Bildhinweis: | Tübingen am Neckar |
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie heißen die Personen in diesem Beitrag?
Im Artikel kommen keine vollständigen Namen von Personen vor.
Welche Organisationen oder Institutionen werden genannt?
Die genannten Organisationen, Parteien oder Institutionen sind:
Gemeinderat, Stadtverwaltung, Beherbergungsbetriebe.
Wann ist das Ereignis passiert?
Das beschriebene Ereignis fand ab dem 1. Januar 2026 statt.
Wo spielt die Handlung des Artikels?
Tübingen
Worum geht es in einem Satz?
Die Stadt Tübingen führt ab dem 1. Januar 2026 eine Übernachtungssteuer von zwei Euro pro Nacht für zahlende Gäste in Beherbergungen ein, deren Einnahmen der touristischen Infrastruktur zugutekommen.
Was war der Auslöser für den Vorfall?
- Beschluss des Gemeinderats
- Einführung einer Übernachtungssteuer
- Ziel: Finanzierung der touristischen Infrastruktur
- Ab dem 1. Januar 2026
- Betroffene Einrichtungen: Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze
- Steuer in Höhe von zwei Euro pro Nacht und Gast
- Ausnahmen: Minderjährige, soziale Einrichtungen, Langzeitgäste
- Quartalsweise Anmeldung und Abführung durch Beherbergungsbetriebe
- Übergangsregelung für 2025 gebuchte Übernachtungen
Wie hat die Öffentlichkeit oder Politik reagiert?
Nein.
Welche Konsequenzen werden genannt?
- Einführung einer Übernachtungssteuer von zwei Euro pro Nacht und Gast
- Verwendung der Einnahmen für touristische Infrastruktur
- Steuerpflicht für alle entgeltlichen Übernachtungen in Beherbergungseinrichtungen
- Ausnahmen für Minderjährige, Aufenthalte in sozialen Einrichtungen und Langzeitgäste
- Beherbergungsbetriebe müssen Steuer quartalsweise anmelden und abführen
- Übergangsregelung für bereits 2025 gebuchte Übernachtungen
- Informationsmaterialien für Betriebe werden bereitgestellt
Gibt es bereits eine Stellungnahme?
Im Artikel wird keine Stellungnahme oder Reaktion einer Person oder Organisation zitiert.
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