Bildung und Rechtsprechung in Frankfurt
Frankfurt am Main () – Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Privatschule nicht verpflichtet ist, einen Schüler mit erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten weiter zu unterrichten. Ein sogenannter Kontrahierungszwang bestehe nur, wenn die Verweigerung eines neuen Schulvertrages willkürlich wäre, teilte das Gericht am Dienstag mit.
Im konkreten Fall hatte eine 17-jährige Schülerin eine englischsprachige Privatschule besucht.
Die Schulverträge wurden jeweils nur für ein Jahr abgeschlossen. Im Frühjahr 2025 forderte die Schule die Eltern fristgerecht zur verbindlichen Anmeldung für das kommende Schuljahr auf, was diese jedoch nicht taten.
Zudem hatte die Schülerin neben entschuldigten Fehlzeiten auch erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten. Die Schule lehnte daraufhin den Abschluss eines neuen Vertrages ab.
Das Landgericht Frankfurt hatte die Schule im Eilverfahren noch zum Unterricht verpflichtet.
Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung nun auf. Die Richter führten aus, dass die Schule mit ihrer Entscheidung nicht willkürlich gehandelt habe.
Die erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten ließen Zweifel an der Lernbereitschaft der Schülerin aufkommen und verursachten einen erhöhten Organisationsaufwand. Auch das zögerliche Verhalten der Eltern, die die Anmeldefristen verstreichen ließen, rechtfertige die Ablehnung.
Zudem habe die Schule der Schülerin noch Nachprüfungen ermöglicht, was ein fortbestehendes Wohlwollen dokumentiere. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
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| Text-/Bildquelle: | Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de |
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Privatschule einen Schüler mit erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten nicht weiter unterrichten muss, da die Ablehnung eines neuen Vertrags nicht willkürlich war.
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