Landesarbeitsgericht kippt Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten in NRW

Rechtsprechung zu Gleichstellungsfragen in Düsseldorf

() – Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten einer nordrhein-westfälischen Stadt für rechtswidrig erklärt. Das Gericht teilte am Dienstag mit, dass die Stadt die Sozialarbeiterin nicht einfach von ihrer Position abberufen und in eine geringerwertige Tätigkeit im Allgemeinen Sozialen Dienst versetzen durfte.

Die Klägerin war seit 2012 als hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte bestellt und seit 2019 zusätzlich Leiterin der Stabsstelle ‚Gleichstellung‘.

Nach dem Amtsantritt einer neuen Bürgermeisterin im Jahr 2020 verschlechterte sich das Verhältnis, was 2023 zur Abberufung und Versetzung führte. Das Gericht urteilte, dass die Stadt durch die Schaffung einer eigenen Stelle und die vertragliche Höhergruppierung arbeitsrechtlich gebunden sei und das kommunale Selbstverwaltungsrecht diese Bindung nicht aufhebe.

Da die neue Tätigkeit eindeutig geringerwertig sei, sei die Maßnahme unwirksam.

Das Gericht verurteilte die Stadt, die Frau wieder als Leiterin der Stabsstelle und Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen. Die beklagte Stadt kann gegen das Urteil Revision beim Bundesarbeitsgericht einlegen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie heißen die Personen in diesem Beitrag?

Der Artikel enthält keine vollständigen Namen von Personen. Nur allgemeine Bezeichnungen wie "Gleichstellungsbeauftragte" und "Bürgermeisterin" werden erwähnt.

Welche Organisationen oder Institutionen werden genannt?

Düsseldorf, Landesarbeitsgericht Düsseldorf, nordrhein-westfälischen Stadt, Bundesarbeitsgericht

Wann ist das Ereignis passiert?

Das Ereignis fand im Jahr 2023 statt.

Wo spielt die Handlung des Artikels?

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen

Worum geht es in einem Satz?

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten einer nordrhein-westfälischen Stadt für rechtswidrig erklärt und die Stadt verurteilt, sie wieder in ihre Position einzusetzen, da ihre Versetzung in eine minderwertige Tätigkeit unzulässig war.

Was war der Auslöser für den Vorfall?

  • Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten
  • Versetzung in eine geringerwertige Tätigkeit
  • negativer Einfluss durch neue Bürgermeisterin
  • Verschlechterung des Verhältnisses seit 2020
  • seit 2012 im Amt, seit 2019 zusätzlich Leitung der Stabsstelle
  • arbeitsrechtliche Bindung durch Schaffung einer eigenen Stelle
  • Urteil zur Unwirksamkeit der Maßnahme

Wie hat die Öffentlichkeit oder Politik reagiert?

Nein.

Welche Konsequenzen werden genannt?

  • Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten für rechtswidrig erklärt
  • Stadt muss Klägerin wieder in ursprünglicher Position beschäftigen
  • Möglichkeit der Revision beim Bundesarbeitsgericht für die Stadt
  • Verstoß gegen arbeitsrechtliche Bindungen der Stadt
  • Maßnahme zur Versetzung als unwirksam angesehen

Gibt es bereits eine Stellungnahme?

Im Artikel wird keine Stellungnahme oder Reaktion einer Person oder Organisation zitiert.

Deutsche Textservice Nachrichtenagentur GmbH
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