Kein Visum für ehemalige afghanische Ortskraft in Berlin

Kein Visum für ehemalige afghanische Ortskraft in Berlin

Berlin () – Das Oberverwaltungsgericht Berlin- hat die Klage eines afghanischen Staatsangehörigen und seiner auf Erteilung von Einreisevisa abgewiesen. Dies teilte das Gericht mit.

Der Kläger hatte geltend gemacht, dass er seit 2014 im Dienst der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) tätig war und aufgrund seiner Arbeit gefährdet sei.

Im August 2021 stellte der Kläger eine Gefährdungsanzeige bei der GIZ, nachdem die Taliban in Afghanistan die Macht übernommen hatten. Da keine Aufnahme erklärt wurde, reichten die Kläger im April 2022 Klage auf Erteilung von humanitären Visa ein.

Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage jedoch als unzulässig zurück, da der erforderliche Antrag bei einer deutschen Auslandsvertretung nicht gestellt wurde.

Das Gericht stellte zudem fest, dass die Gefährdungsanzeige keinen Visumantrag darstellt und lediglich einen internen politischen Prozess auslöst. Der 6. Senat des Gerichts erachtete die Klage auch als unbegründet, da die Kläger keinen Anspruch auf Aufnahme geltend machen können.

Eine Revision wurde nicht zugelassen, jedoch besteht die , Beschwerde gegen diese Entscheidung einzulegen.

Text-/Bildquelle: Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie heißen die Personen in diesem Beitrag?

Im Artikel werden keine vollständigen Namen von Personen genannt.

Welche Organisationen oder Institutionen werden genannt?

Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ), Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Wann ist das Ereignis passiert?

April 2022 (für die Klage auf Erteilung von humanitären Visa) und August 2021 (für die Gefährdungsanzeige bei der GIZ).

Wo spielt die Handlung des Artikels?

Die Orte, an denen das beschriebene Ereignis stattfindet oder stattfand, sind: Berlin, Afghanistan

Worum geht es in einem Satz?

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage eines afghanischen Staatsangehörigen und seiner Familie auf Erteilung von Einreisevisa abgewiesen, da kein entsprechender Antrag bei einer deutschen Auslandsvertretung gestellt wurde und die Gefährdungsanzeige lediglich einen internen Prozess auslöst.

Was war der Auslöser für den Vorfall?

Der Auslöser für das beschriebene Ereignis war die Gefährdung des afghanischen Staatsangehörigen und seiner Familie nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021, nachdem er seit 2014 für die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) gearbeitet hatte. Trotz einer Gefährdungsanzeige bei der GIZ wurde der Antrag auf humanitäre Visa aufgrund formal-juristischer Gründe abgelehnt.

Wie hat die Öffentlichkeit oder Politik reagiert?

Im Artikel wird berichtet, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Klage eines afghanischen Staatsangehörigen auf Einreisevisa abgewiesen hat. Die Entscheidung wurde von den Klägern als unzulässig erachtet, da der erforderliche Visumantrag nicht bei einer deutschen Auslandsvertretung eingereicht wurde und die Gefährdungsanzeige nur einen internen Prozess auslöste.

Welche Konsequenzen werden genannt?

Die Folgen oder Konsequenzen, die im Artikel erwähnt werden, sind: Klage wurde abgewiesen, Kläger kann keinen Anspruch auf Aufnahme geltend machen, Gefährdungsanzeige löst nur internen politischen Prozess aus, Revision wurde nicht zugelassen, Möglichkeit zur Einlegung einer Beschwerde besteht.

Gibt es bereits eine Stellungnahme?

Im Artikel wird keine direkte Stellungnahme oder Reaktion einer Person oder Organisation zitiert. Das Gericht selbst teilt lediglich mit, dass die Klage als unzulässig zurückgewiesen wurde.

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