Wissing erlaubt Drohneneinsatz zum Tierschutz in der Landwirtschaft

Berlin () – Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP) will eine Allgemeinverfügung erlassen, die den Einsatz von Drohnen mit Wärmebildkameras zur Rettung von Rehkitzen und Wildtieren in der Landwirtschaft dauerhaft erlaubt. Das berichtet das Nachrichtenportal “T-Online” am Mittwoch.

Bislang gilt bis zum 19. November lediglich eine Ausnahme von entsprechenden EU-Einschränkungen. Diese verbieten es eigentlich, Drohnen näher als 150 Meter zu angrenzenden Wohn-, Gewerbe- oder Erholungsgebieten fliegen zu lassen – was für die Landwirtschaft im dicht besiedelten häufig ein Problem ist.

In der Allgemeinverfügung will das Verkehrsministerium deshalb landwirtschaftliche Flächen nun als “geografisches Gebiet zum Zwecke des Tierschutzes” definieren. In diesen Arealen soll dann ein Mindestabstand von nur noch 10 Metern zu angrenzenden Gebieten gelten, sofern tief genug geflogen wird.

Die nationale Ausnahme gilt nur für Drohnen mit Wärmebildkameras zum Schutz von Tieren, nicht für – oder Freizeitpiloten. Die Allgemeinverfügung soll ab dem 20. November greifen.

Laut dem Verkehrsministerium sind durch die vorläufige Ausnahmeregelung seit März dieses Jahres allein in der Frühjahrsmahd “bis zu 20.000 Rehkitze” mithilfe von Drohnen gerettet worden. “Unsere temporär geltende Ausnahmeregelung war ein voller Erfolg”, sagte Wissing dem Nachrichtenportal. Tausende Rehkitze seien im Frühjahr dank des Einsatzes von Drohnen nicht den Mähtod gestorben.

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“Im erhoffen wir uns nun ähnliche Effekte für die Wildtiere, die gerade in der Brunftzeit durch Wildunfälle verletzt werden und nur per gefunden werden können”, so der Verkehrsminister, in dessen Zuständigkeitsbereich auch die fällt. “Wir entlasten unsere Land- und Forstwirte sowie Jäger, indem wir nationale Spielräume im Europarecht nutzen und den Drohneneinsatz zum Zwecke des Wildtierschutzes jetzt dauerhaft ermöglichen.”

Text-/Bildquelle: Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de
Bildhinweis: Wildzaun (Archiv)

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