Justiz in Hessen
Frankfurt am Main () – Die Mietpreisbremse in Hessen ist für den Zeitraum von Dezember 2025 bis November 2026 nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main unwirksam. Die Landesregierung habe die Verlängerung der Verordnung nicht ordnungsgemäß begründet, teilte das Gericht am Donnerstag mit.
In dem Verfahren hatte eine Mieterin von ihren Vermietern die Rückzahlung überhöhter Mieten verlangt. Sie hatte ab Juni 2024 eine Vierzimmerwohnung im Frankfurter Bahnhofsviertel für eine Nettokaltmiete von monatlich 1.450 Euro gemietet. Die ortsübliche Vergleichsmiete lag nach dem Frankfurter Mietspiegel bei rund 1.040 Euro. Das Mietverhältnis endete im August 2026.
Für den Zeitraum bis einschließlich November 2025 bekam die Klägerin Recht. Ihre Forderung für die Monate Dezember 2025 bis August 2026 wies das Gericht dagegen zurück, weil die dafür maßgebliche Mieterschutzverordnung unwirksam sei.
Zur Begründung führte die Berufungskammer an, dass die Landesregierung bei der Verlängerung im November 2025 auf dieselben empirischen Daten wie bei der ursprünglichen Verordnung aus dem Jahr 2020 zurückgegriffen habe. Mehr als fünf Jahre alte Daten seien nicht mehr als „zeitnah“ anzusehen. Zudem seien erforderliche Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden nicht erneut eingeholt und ausgewertet worden.
Das Urteil gilt zunächst unmittelbar nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits, die zuständige Kammer des Landgerichts ist allerdings für sämtliche Berufungen in Wohnungsmietsachen in Frankfurt zuständig. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Worum geht es in einem Satz?
Das Landgericht Frankfurt hat die hessische Mietpreisbremse für Dezember 2025 bis November 2026 wegen einer unzureichend begründeten Verlängerung auf Basis veralteter Daten für unwirksam erklärt, wobei das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.
Was war der Auslöser für den Vorfall?
- Eine Mieterin klagte auf Rückzahlung überhöhter Mieten, da ihre monatliche Nettokaltmiete von 1.450 Euro über der ortsüblichen Vergleichsmiete von rund 1.040 Euro lag
- Die Landesregierung hatte die Mieterschutzverordnung im November 2025 auf Grundlage derselben empirischen Daten wie im Jahr 2020 verlängert
- Die verwendeten Daten waren mehr als fünf Jahre alt und wurden vom Gericht nicht mehr als zeitnah angesehen
- Erforderliche Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden waren nicht erneut eingeholt und ausgewertet worden
Welche Konsequenzen werden genannt?
- Die Mieterin erhielt für den Zeitraum bis einschließlich November 2025 Recht auf Rückzahlung überhöhter Mieten.
- Ihre Rückzahlungsforderung für Dezember 2025 bis August 2026 wurde abgewiesen.
- Das Urteil gilt zunächst unmittelbar nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits.
- Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen; die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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