Gericht erkennt ADHS als seelische Störung an – Anspruch auf Schulassistenz möglich

Sozialrechtliche Entscheidung aus Hannover zu ADHS

() – Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) eine seelische Störung im Sinne des Sozialgesetzbuchs darstellen und einen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründen kann. Das teilte das Gericht am Freitag mit.

Damit gab die 3. Kammer der Klage eines neunjährigen Grundschülers aus dem Landkreis gegen das dortige Jugendamt überwiegend statt.

Der Kläger hat eine fachärztlich diagnostizierte ADHS mit deutlicher sozialer Beeinträchtigung. Das Jugendamt hatte eine zunächst bewilligte Schulassistenz im September 2025 abgelehnt, da es ADHS intern nicht als seelische Störung einstufte.

Das Gericht widersprach dieser Auffassung nach Anhörung eines - und jugendpsychiatrischen und stellte klar, dass ADHS in der Fachwissenschaft einhellig als seelische Störung anerkannt sei. Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 35a SGB VIII könnten damit erfüllt sein.

Das Urteil vom 23. Januar 2025 verpflichtet das Jugendamt, über den Antrag auf Weiterbewilligung der Schulassistenz neu zu entscheiden.

Das Gericht betonte, dass nicht jedes Kind mit ADHS automatisch Anspruch auf eine solche Hilfe habe, sondern stets eine individuelle Prüfung notwendig sei. Mit der Entscheidung stellt sich das Verwaltungsgericht Hannover gegen eine bislang verbreitete Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte.

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Text-/Bildquelle: Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de
Bildhinweis: Justicia (Archiv)

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie heißen die Personen in diesem Beitrag?

Im Artikel kommen keine vollständigen Namen von Personen vor.

Welche Organisationen oder Institutionen werden genannt?

Die genannten Organisationen, Parteien oder Institutionen sind:

Verwaltungsgericht Hannover, Landkreis Hildesheim, Jugendamt, Fachwissenschaft, Sozialgesetzbuch, SGB VIII, Oberverwaltungsgerichte.

Wann ist das Ereignis passiert?

Das beschriebene Ereignis fand am 23. Januar 2025 statt.

Wo spielt die Handlung des Artikels?

Die Orte, an denen das beschriebene Ereignis stattfindet oder stattfand, sind: Hannover, Landkreis Hildesheim.

Worum geht es in einem Satz?

Das Verwaltungsgericht Hannover entschied, dass ADHS als seelische Störung gilt und somit einen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründet, was zu einer Neubewertung der Schulassistenz für einen neunjährigen Kläger führt.

Was war der Auslöser für den Vorfall?

  • Klage eines neunjährigen Grundschülers aus dem Landkreis Hildesheim
  • Fachärztlich diagnostizierte ADHS mit sozialer Beeinträchtigung
  • Ablehnung der Schulassistenz durch das Jugendamt im September 2025
  • Jugendamt einstufte ADHS nicht als seelische Störung
  • Anhörung eines kinder- und jugendpsychiatrischen Experten
  • Fachwissenschaftliche Anerkennung von ADHS als seelische Störung
  • Notwendigkeit individueller Prüfungen für Ansprüche nach § 35a SGB VIII
  • Abweichung von verbreiteter Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte

Wie hat die Öffentlichkeit oder Politik reagiert?

  • Das Verwaltungsgericht Hannover entschied, dass ADHS eine seelische Störung nach dem Sozialgesetzbuch ist.
  • Das Gericht gab der Klage eines neunjährigen Grundschülers gegen das Jugendamt statt.
  • ADHS wurde als seelische Störung anerkannt, die Anspruch auf Eingliederungshilfe begründet.
  • Das Jugendamt hatte zunächst eine bewilligte Schulassistenz abgelehnt.
  • Gericht hörte einen kinder- und jugendpsychiatrischen Experten an.
  • Urteil verpflichtet das Jugendamt zur Neubewertung des Antrags auf Schulassistenz.
  • Es wird betont, dass nicht jedes Kind mit ADHS automatisch Anspruch auf Hilfe hat.
  • Gericht widerspricht verbreiteter Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte.

Welche Konsequenzen werden genannt?

  • ADHS wird als seelische Störung anerkannt
  • Anspruch auf Eingliederungshilfe kann bestehen
  • Jugendamt muss Antrag auf Schulassistenz neu prüfen
  • individuelle Prüfung bei jedem Kind mit ADHS erforderlich
  • Entscheidung widerspricht bisheriger Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte

Gibt es bereits eine Stellungnahme?

Nein, im Artikel wird keine Stellungnahme oder Reaktion einer Person oder Organisation zitiert.

Deutsche Textservice Nachrichtenagentur GmbH

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