Rechtssystem und Sicherheit in Deutschland
Karlsruhe () – Der Bundesgerichtshof hat eine Haftbeschwerde des Hauptverdächtigen im Fall der Sprengstoffanschläge auf die Nord-Stream-Pipelines zurückgewiesen. Das teilte der BGH am Donnerstag mit. Der Beschuldigte ist seit seiner Auslieferung durch Italien Ende November 2025 in Deutschland inhaftiert.
Dem Mann wird vorgeworfen, in leitender Funktion als Besatzungsmitglied einer Segelyacht an der Sprengung der Pipelines am 26. September 2022 beteiligt gewesen zu sein. Im Haftbefehl wird ihm verfassungsfeindliche Sabotage in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Zerstörung von Bauwerken vorgeworfen. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs sah den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben an.
Der Senat stellte klar, dass die allgemeine Funktionsträgerimmunität bei geheimdienstlich gesteuerten Gewaltakten nicht greift. Zudem könne sich der Beschuldigte nicht auf ein kriegsvölkerrechtliches Schädigungsrecht berufen, da die Pipelines zivile Objekte waren. Der Generalbundesanwalt ist für die Strafverfolgung zuständig, da die Tat die innere Sicherheit der Bundesrepublik beeinträchtigen könnte.
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| Text-/Bildquelle: | Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de |
| Bildhinweis: | Bundesgerichtshof (Archiv) |
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie heißen die Personen in diesem Beitrag?
Der Artikel enthält keine vollständigen Namen von Personen.
Welche Organisationen oder Institutionen werden genannt?
Bundesgerichtshof, Hauptverdächtiger, Italien, Generalbundesanwalt, Bundesrepublik
Wann ist das Ereignis passiert?
Das Datum oder der Zeitraum des beschriebenen Ereignisses ist der 26. September 2022.
Wo spielt die Handlung des Artikels?
Karlsruhe, Deutschland
Worum geht es in einem Satz?
Der Bundesgerichtshof hat die Haftbeschwerde des Hauptverdächtigen im Fall der Nord-Stream-Pipeline-Anschläge abgelehnt, da ein dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr bestehen.
Was war der Auslöser für den Vorfall?
- Sprengstoffanschläge auf Nord-Stream-Pipelines
- Datum der Anschläge: 26. September 2022
- Beteiligung eines Hauptverdächtigen als Besatzungsmitglied einer Segelyacht
- Auslieferung des Verdächtigen aus Italien Ende November 2025
- Vorwurf: verfassungsfeindliche Sabotage, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, Zerstörung von Bauwerken
- Dringender Tatverdacht und Haftgrund Fluchtgefahr
- Allgemeine Funktionsträgerimmunität greift nicht bei geheimdienstlichen Gewaltakten
- Pipelines als zivile Objekte, keine Berufung auf kriegsvölkerrechtliches Schädigungsrecht
- Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für Strafverfolgung aufgrund möglicher Beeinträchtigung der inneren Sicherheit
Wie hat die Öffentlichkeit oder Politik reagiert?
Nicht beschrieben.
Welche Konsequenzen werden genannt?
- Haftbeschwerde zurückgewiesen
- Inhaftierung des Hauptverdächtigen
- Dringender Tatverdacht festgestellt
- Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben
- Keine Anwendung der Funktionsträgerimmunität
- Keine Berufung auf kriegsvölkerrechtliches Schädigungsrecht
- Generalbundesanwalt zuständig für Strafverfolgung
- Beeinträchtigung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik
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