Nutzungsuntersagungen am Blauen See in Garbsen teilweise rechtmäßig

Nutzungsuntersagungen am Blauen See in Garbsen teilweise rechtmäßig

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Justiz in Garbsen

Garbsen () – Das Verwaltungsgericht hat zwei Eilanträge einer Betreiberin eines Gastronomiebetriebs am Blauen See in Garbsen unterschiedlich bewertet. Die 4. Kammer habe mit Beschlüssen vom 22. Oktober den Antrag gegen die zeitliche Beschränkung der Außengastronomie vollständig abgelehnt, im zweiten Eilverfahren sei die Betreiberin teilweise erfolgreich gewesen, teilte das Gericht mit.

Die Stadt Garbsen hatte in einer Baugenehmigung aus dem Jahr 2018 festgelegt, dass die Außengastronomie zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr nicht betrieben werden darf.

Nach Erweiterungen des Betriebs unter anderem um eine Bühne, weitere Pavillons, einen Holzsteg sowie eine größere - und Steinterrasse und nach Musikveranstaltungen mit zahlreichen Gästen nach 22:00 Uhr untersagte die Stadt sowohl den Betrieb der Außengastronomie in dieser Zeit als auch die Nutzung verschiedener baulicher Anlagen. Die Verfügungen ordnete sie jeweils für sofort vollziehbar an.

Den Eilantrag gegen die zeitliche Beschränkung lehnte das Gericht ab (Az. 4 B 3704/26).

Die Untersagung sei voraussichtlich rechtmäßig, weil die Baugenehmigung den Betrieb nur bis 22:00 Uhr gestatte und eine Ausnahme nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei. Der Betrieb liege in einem Landschaftsschutzgebiet, zudem seien schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm nicht auszuschließen.

Andere Gastronomiebetriebe am Seeufer seien hinsichtlich Art und Umfang der Nutzung nicht vergleichbar.

Im zweiten Eilverfahren hatte die Betreiberin teilweise Erfolg (Az. 4 B 3286/26).

Die Nutzungsuntersagung für die ohne erforderliche Baugenehmigung vorgenommenen Erweiterungen sei grundsätzlich voraussichtlich rechtmäßig, weil die ungenehmigten Anlagen Belange des Naturschutzes beeinträchtigen könnten. Ein teilweiser Rückbau lasse nicht hinreichend sicher darauf schließen, dass die untersagten Nutzungen endgültig aufgegeben worden seien.

Voraussichtlich rechtswidrig sei jedoch die Untersagung der Nutzung der gesamten Holzterrasse. Für einen Teil der Terrasse bestehe weiterhin eine wirksame Baugenehmigung; die Stadt hätte die Nutzung nur insoweit untersagen dürfen, als sie nicht von der bestehenden Genehmigung gedeckt sei.

Dass der Stadt die Nutzungen seit längerer Zeit bekannt gewesen seien, stehe der sofortigen Vollziehung in beiden Verfahren nicht entgegen.

Allein aus der Kenntnis einer Behörde von einer ungenehmigten Nutzung könne nicht auf eine dauerhafte Duldung geschlossen werden. Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig; den Beteiligten steht jeweils die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht offen.

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Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de
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Justicia (Archiv)

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie heißen die Personen in diesem Beitrag?

Keine vollständigen Personennamen vorhanden.

Welche Organisationen oder Institutionen werden genannt?

dts Nachrichtenagentur, Verwaltungsgericht Hannover, Stadt Garbsen, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Wann ist das Ereignis passiert?

  1. Oktober

Wo spielt die Handlung des Artikels?

Garbsen, Hannover

Worum geht es in einem Satz?

Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte im Eilverfahren das nächtliche Betriebsverbot für die Außengastronomie am Blauen See in Garbsen sowie weitgehend die Nutzungsverbote für ungenehmigte Erweiterungen, beanstandete jedoch das Verbot für den bereits genehmigten Teil einer Holzterrasse.

Was war der Auslöser für den Vorfall?

  • Baugenehmigung von 2018 mit einer Beschränkung der Außengastronomie auf die Zeit zwischen 6 und 22 Uhr
  • Erweiterung des Betriebs um eine Bühne, weitere Pavillons, einen Holzsteg sowie größere Terrassenflächen ohne die erforderlichen Baugenehmigungen
  • Musikveranstaltungen mit zahlreichen Gästen nach 22 Uhr
  • Lage des Betriebs in einem Landschaftsschutzgebiet und mögliche Beeinträchtigungen durch Lärm sowie ungenehmigte Anlagen
  • Zwei Eilanträge der Betreiberin gegen die von der Stadt Garbsen verfügten Betriebs- und Nutzungsuntersagungen

Wie hat die Öffentlichkeit oder Politik reagiert?

Im Artikel werden keine Reaktionen aus Politik, Öffentlichkeit oder Medien beschrieben.

Welche Konsequenzen werden genannt?

  • Die Außengastronomie bleibt zwischen 22 und 6 Uhr untersagt.
  • Die Nutzungsuntersagungen für ungenehmigte Erweiterungen bleiben überwiegend sofort vollziehbar.
  • Der weiterhin baurechtlich genehmigte Teil der Holzterrasse darf genutzt werden.
  • Die Beteiligten können gegen die noch nicht rechtskräftigen Beschlüsse Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

Gibt es bereits eine Stellungnahme?

Ja, das Verwaltungsgericht Hannover erläutert in einer Mitteilung seine Entscheidungen und die rechtlichen Gründe für die teilweise Ablehnung der Eilanträge.

Deutsche Textservice Nachrichtenagentur GmbH

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