Justizminister fordert bei Gesetzgebung Rückkehr zu "Normalmodus"

Berlin () – Nach der Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum sogenannten “Heizungsgesetz” fordert Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) eine Rückkehr zum normalen Gesetzgebungstempo. “Hier müssen wir nach all der Krisengesetzgebung wieder in den Normalmodus zurückkehren”, sagte Buschmann dem “Handelsblatt” (Montagausgabe).

“Erst hatten wir die -Pandemie zu bewältigen, dann kam es zu dem russischen Angriffskrieg auf die . Darauf folgten die Energiekrise und eine starke “. Auf alle diese Dinge habe man schnell und entschlossen reagieren müssen, sagte der Justizminister. “Aber dieser Krisenmodus darf sich im Gesetzgebungsverfahren nicht einschleifen”.

Laut Buschmann dienen ausreichende Fristen letztlich der Qualitätssicherung. Als Beispiel nannte er eine Auswertung für das vergangene Jahr, die zeigte, wie wenig Zeit dem Justizministerium gelassen wurde, um die Rechtsprüfungen durchzuführen. “Wir haben eine Stichprobe gezogen von 261 Verfahren und festgestellt, dass in 40 Prozent der Fälle andere Ministerien uns Fristen von 24 Stunden oder weniger gesetzt haben”, sagte Buschmann. “Es ist also kein Wunder, wenn wir das gelegentlich zum Anlass für Kritik nehmen.”

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Text-/Bildquelle: Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de
Bildhinweis: Marco Buschmann (Archiv)

Zusammenfassung

  • Bundesjustizminister Marco Buschmann fordert Rückkehr zum normalen Gesetzgebungstempo
  • Buschmann: Krisenmodus darf sich im Gesetzgebungsverfahren nicht einschleifen
  • Ausreichende Fristen dienen der Qualitätssicherung
  • Beispiel: 40% der Fälle hatten Fristen von 24 Stunden oder weniger für Rechtsprüfungen

Fazit

Bundesjustizminister Marco Buschmann fordert eine Rückkehr zum normalen Gesetzgebungstempo, nachdem das Bundesverfassungsgericht eine Eilentscheidung zum “Heizungsgesetz” getroffen hat. Buschmann betont, dass ausreichende Fristen der Qualitätssicherung dienen, und kritisiert die kurzen Fristen, die anderen Ministerien dem Justizministerium zur Prüfung von Gesetzen gewähren.

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