Berlin () – Der Vorstoß von CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann, mutmaßliche Straftäter in beschleunigten Verfahren zu verurteilen, stößt bei Landesjustizministern auf Skepsis. “Das besonders beschleunigte Verfahren erfordert im Wesentlichen einen einfach gelagerten Sachverhalt oder aber eine klare Beweislage. Dies gilt selbstverständlich auch für die sogenannten `Freibad-Fälle`. Wer das beschleunigte Verfahren für das Allheilmittel zur Bekämpfung von aktuell auftretenden Kriminalitätsphänomenen hält, der irrt”, sagte Nordrhein-Westfalens Justizminister Benjamin Limbach (Grüne) der “Welt” (Mittwochausgabe).
Bayerns Justizminister Georg Eisenreich (CSU) sagte: “Ich teile die grundsätzliche Auffassung von Herrn Linnemann, dass bei Gewalttätern durchgegriffen werden muss und die Strafe zügig erfolgen soll.” Für Schnellverfahren eigneten sich nicht alle Fälle, so der Bayerische Justizminister.
“Der Sachverhalt muss einfach oder die Beweislage klar sein, zum Beispiel weil ein Geständnis vorliegt.” Die Richter prüften dann auf Antrag der Staatsanwaltschaft, ob der Fall geeignet ist, so Eisenreich. “Das beschleunigte Verfahren kommt daher in Bayern nur in etwa fünf Prozent aller Anklagen zur Anwendung.”
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Zusammenfassung
- Vorstoß von CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann stößt bei Landesjustizministern auf Skepsis
- Linnemann will mutmaßliche Straftäter in beschleunigten Verfahren verurteilen
- Nordrhein-Westfalens Justizminister Benjamin Limbach: beschleunigtes Verfahren kein Allheilmittel
- Bayerns Justizminister Georg Eisenreich: Strafe für Gewalttäter soll zügig erfolgen, aber nicht alle Fälle geeignet für Schnellverfahren
- Beschleunigtes Verfahren in Bayern nur in etwa fünf Prozent aller Anklagen angewendet
Fazit
Die Forderung des CDU-Generalsekretärs Carsten Linnemann nach beschleunigten Verfahren für mutmaßliche Straftäter wird von Landesjustizministern skeptisch bewertet. Sie weisen darauf hin, dass Schnellverfahren nur bei einfach gelagerten Sachverhalten oder klarer Beweislage angewendet werden können und dies auch für die “Freibad-Fälle” gilt.
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