Pilotenstreik – Welche Rechte haben Fluggäste?

Ein , wie aktuell bei Lufthansa, Eurowings und anderen Fluggesellschaften, kann Passagiere verunsichern, weil sich Flüge verspäten und einen geplanten verderben können. Betroffene Fluggäste haben bei einem Streik der Piloten jedoch bestimmte Rechte. Auf der Internetseite der jeweiligen Airline können sich Passagiere informieren, ob ihr gebuchter Flug eventuell bestreikt wird. Die Lufthansa bietet kostenlose Stornierungen an und Flüge lassen sich innerhalb des gebuchten Originaltarifs umbuchen. Das Flugticket muss vor dem 21. November 2016 ausgestellt worden sein und der neue Reisetermin vor dem 1. März 2017 gebucht werden. Wenn das Flugticket über einen Reiseveranstalter gebucht wurde, muss sich der Kunde in diesem Fall direkt an das Unternehmen wenden.

Rechte der Fluggäste bei einem Pilotenstreik

Generell muss eine Airline ihren Fluggästen bei einem Pilotenstreik eine alternative Beförderung anbieten. Möglich ist eine Umbuchung auf einen anderen Flug, wenn Flugzeuge streikbedingt ausfallen oder die Verspätungen erheblich sind. Wenn das Reiseziel auch per Bus oder Bahn erreicht werden kann, ist die in diesem Fall verpflichtet, den betroffenen Passagieren diese Reisealternativen anzubieten.

Sollte der Flug sich nur um ein paar Stunden verspäten, haben Passagiere die Möglichkeit, auf die Wiederaufnahme des Flugbetriebs zu warten. Bei einer Verspätung von über fünf Stunden haben Kunden das Recht, ihr Ticket zurückzugeben und sie erhalten eine Erstattung des gezahlten Ticketpreises. Ein Anspruch auf Verpflegung haben Kunden bei einer Verschiebung des Fluges, die je nach Dauer der Verspätung und Streckenlänge unterschiedlich ausfallen kann. Die Betreuungsleistungen sind und Getränke, wofür sie Gutscheine erhalten. Bei einer Verschiebung um einen Tag muss die Airline bzw. der Reiseveranstalter die Übernachtungskosten für ein Hotel übernehmen.

Kein Recht auf Entschädigung

Eine Entschädigung erhalten Passagiere nach der aktuellen Rechtsprechung nicht, weil es sich bei einem Pilotenstreik um einen Fall höherer Gewalt handelt. Sollte die Airline einen betroffenen bei der Umbuchung in die erste Klasse gesetzt haben, so muss der Kunde dafür nicht den Aufpreis zahlen.

Nach der EU-Fluggastrechteverordnung ist es der Airline untersagt, bei einer Höherstufung einen Aufpreis zu berechnen. Bei einem Abflug von bzw. der Ankunft auf einem anderen Flughafen als auf dem gebuchten Ticket haben betroffene Kunden das Recht auf eine von der Fluggesellschaft bezahlte Beförderung.

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Pilotenstreik – Welche Rechte haben Fluggäste?

Andreas Krämer