Gerichtliche Entscheidung am Görlitzer Park
Berlin () – Der Görlitzer Park in Berlin bleibt weiterhin ohne feste Öffnungszeiten. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg teilte am Donnerstag mit, dass die Festlegung von Öffnungszeiten für die Grün- und Erholungsanlage weiterhin ausgesetzt bleibt.
Der 11. Senat des Gerichts hat die Allgemeinverfügung der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt für rechtswidrig erklärt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die Senatsverwaltung hatte mit Allgemeinverfügung vom 23. Februar ab dem 1. März Öffnungszeiten festgelegt.
Danach sollte der Park von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr, in den Sommermonaten bis 23:00 Uhr, geöffnet sein. Sie vertrat die Auffassung, anstelle der Bezirksverwaltung Friedrichshain-Kreuzberg handeln zu dürfen, weil sie im März 2024 von ihrem Eingriffsrecht zulässigerweise Gebrauch gemacht habe.
Die Voraussetzungen für Öffnungszeiten seien gegeben, da sich der Görlitzer Park vollständig in einem kriminalitätsbelasteten Ort befinde. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte dem Eilrechtsschutzantrag von fünf Anwohnern stattgegeben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederhergestellt.
Die Beschwerde der Senatsverwaltung blieb ohne Erfolg.
Nach Auffassung des 11. Senats war die Senatsverwaltung für die Festsetzung der Öffnungszeiten nicht zuständig, weil die notwendigen Voraussetzungen für ein Eingriffsrecht im März 2024 nicht vorgelegen haben. Das Eingriffsrecht setze die Nichtbefolgung einer dem Bezirksamt erteilten konkreten Weisung voraus.
Eine Weisung, bis Ende März 2024 Öffnungszeiten für den Görlitzer Park festzulegen, habe die Senatsverwaltung aber nicht ausgesprochen. Vielmehr habe sie gegenüber dem Bezirksamt lediglich die Festsetzung der Öffnungszeiten in einer unbestimmten Zukunft und unter dem Vorbehalt der Schaffung entsprechender rechtlicher Grundlagen durch den Gesetzgeber verlangt.
Das Verfahren wird beim Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen OVG 11 S 33/26 geführt.
Vorinstanz war das Verwaltungsgericht Berlin, das am 1. Juni den Beschluss VG 24 L 117/26 gefasst hatte.
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Streit um Zaun am Görlitzer Park
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie heißen die Personen in diesem Beitrag?
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 11. Senat, Verwaltungsgericht Berlin, Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
Welche Organisationen oder Institutionen werden genannt?
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Bezirksverwaltung Friedrichshain-Kreuzberg, Verwaltungsgericht Berlin, 11. Senat, Gesetzgeber, dts Nachrichtenagentur
Wann ist das Ereignis passiert?
- Ereignis/Entscheidung: am Donnerstag (genauer: 1. Okt 2026, da der Text „am Donnerstag“ sagt und das aktuelle Datum 01.10.2026 ist)
- Vorinstanz: 1. Juni 2026
- Allgemeinverfügung der Senatsverwaltung datiert: 23. Februar; vorgesehen ab 1. März (ohne Jahrangabe im Text, jedoch kontextuell ab 1. März 2026)
Wo spielt die Handlung des Artikels?
Berlin (Görlitzer Park), Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg
Worum geht es in einem Satz?
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am Donnerstag entschieden, dass für den Görlitzer Park weiterhin keine festen Öffnungszeiten festgelegt werden dürfen, weil die Senatsverwaltung dafür im konkreten Fall nicht zuständig war.
Was war der Auslöser für den Vorfall?
- Allgemeinverfügung der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt vom 23. Februar zur Festlegung von Öffnungszeiten ab dem 1. März
- Rechtswidrigkeit der Festlegung von Öffnungszeiten durch fehlende Zuständigkeit der Senatsverwaltung
- Nichtvorliegen der Voraussetzungen für ein Eingriffsrecht im März 2024 mangels konkreter Weisung an die Senatsverwaltung
Wie hat die Öffentlichkeit oder Politik reagiert?
- keine Reaktion von Politik, Öffentlichkeit oder Medien beschrieben
Welche Konsequenzen werden genannt?
- Park bleibt weiterhin ohne feste Öffnungszeiten
- Festlegung von Öffnungszeiten für die Grün- und Erholungsanlage bleibt ausgesetzt
- Allgemeinverfügung der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt wird als rechtswidrig erklärt
- Beschluss ist unanfechtbar
- Regelungen zu Öffnungszeiten treten nicht wie vorgesehen in Kraft
- Verwaltungs- und Zuständigkeitsfrage zur Festsetzung von Öffnungszeiten ist gerichtlich zugunsten der fehlenden Zuständigkeit entschieden
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