Erfurt () – Für die Berechnung des Mutterschutzlohns müssen künftig längere Referzzeiträume genutzt werden, wenn der Lohn der Mutter im Jahresverlauf ungewöhnlich stark schwankt. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Zur Berechnung kann in diesen Fällen statt der üblichen drei Monate ein Zeitraum von zwölf Monaten herangezogen werden. Entsprechendes gelte auch für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Geklagt hatte eine Flugbegleiterin, die neben einem festen Grundgehalt auch eine variable Mehrflugstundenvergütung erhält. In der Folge hatte sie in den Sommermonaten einen deutlich höheren Lohn als in den Wintermonaten.
Durch eine Entbindung Ende Februar hätte ihr daher nur ein geringer Mutterschutzlohn zugestanden. Ihrer Klage dagegen hatte das zuständige Landesarbeitsgericht stattgegeben, das Bundesarbeitsgericht erklärte die gegen die Entscheidung eingelegte Revision für unbegründet.
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Zusammenfassung
- Bei Berechnung des Mutterschutzlohns müssen längere Referenzzeiträume verwendet werden, wenn Lohn der Mutter stark schwankt.
- Bundesarbeitsgericht entschied in Erfurt, dass statt üblicher drei Monate ein Zeitraum von zwölf Monaten herangezogen werden kann.
- Entsprechendes gilt auch für Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
- Klage eingereicht von Flugbegleiterin, die festes Grundgehalt und variable Mehrflugstundenvergütung erhält.
- Landesarbeitsgericht gab ihrer Klage statt, Bundesarbeitsgericht erklärte eingelegte Revision für unbegründet.
Fazit
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat entschieden, dass für die Berechnung des Mutterschutzlohns längere Referenzzeiträume genutzt werden müssen, wenn der Lohn der Mutter im Jahresverlauf stark schwankt. In solchen Fällen kann zur Berechnung ein Zeitraum von zwölf statt der üblichen drei Monate herangezogen werden.
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