- Betroffene von “Hatespeech” sollen nach einmaliger Hetze Account-Sperren beantragen können.
- Gesellschaft für Freiheitsrechte präsentiert Entwurf für ein Gesetz gegen digitale Gewalt.
- Erste Gesetzentwurf zu Bundesregierungsvorhaben, “Hatespeech” auch abseits des Strafrechts verfolgen zu können.
- Relevante Delikte sollen auch Volksverhetzungen umfassen, anders als vom Bundesjustizministerium vorgesehen.
- Zuständigkeit liegt bei den Pressekammern der Landgerichte.
Berlin () – Betroffene von sogenannter “Hatespeech” sollen nach dem Willen der Gesellschaft für Freiheitsrechte künftig schon nach einmaliger Hetze Account-Sperren beantragen können. Das berichtet die FAZ unter Berufung auf einen Entwurf für ein Gesetz gegen digitale Gewalt, der am Montag vorgestellt werden soll.
Es ist der erste Gesetzentwurf zu dem von der Bundesregierung geplanten Vorhaben, “Hatespeech” auch abseits des Strafrechts besser verfolgen zu können. Zu den relevanten Delikten sollen, anders als es das Bundesjustizministerium vorsieht, auch Volksverhetzungen zählen. Zuständig sollen laut dem Gesetzentwurf die Pressekammern bei den Landgerichten sein. “Account-Sperren sind das einzige Mittel, das schnell und effektiv dort ansetzt, wo digitale Angriffe stattfinden”, sagte Ulf Buermeyer, Vorsitzender der Gesellschaft für Freiheitsrechte, der FAZ. “Dagegen liefern zusätzliche Auskunftsansprüche – wie vom Bundesjustizministerium gefordert – zwar ein Puzzlestück auf dem langen Weg zur Durchsetzung von zum Beispiel Schadensersatz. Sie stoppen aber Gewalt nicht und setzen gleichzeitig die Anonymität im Internet aufs Spiel.”
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