Justizministerium legt Entwurf für Namensrecht-Reform vor

– Bundesjustizministerium treibt Reform des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts voran
– Gesetzesentwurf für Einführung von “echten Doppelnamen” für Ehepaare und Kinder
– Verheiratete können beide bisherigen Familiennamen zum Ehenamen bestimmen
– Auch unverheiratete Eltern können Doppelnamen für gemeinsame Kinder wählen
– Erleichterung der Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder
– Anpassung von geschlechtsangepassten Familiennamen möglich
– Zwang zur Namensänderung nach Erwachsenenadoption aufgehoben

Berlin () – Das Bundesjustizministerium treibt die geplante Reform des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts voran. Das von Minister Marco Buschmann (FDP) legte dafür am Dienstag einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.


Hintergrund der Reformpläne ist demnach, dass das geltende deutsche Namensrecht “sehr restriktiv” sei. Es trage der “vielfältigen Lebenswirklichkeit” und den Bedürfnissen vieler nicht hinreichend Rechnung. Im Koalitionsvertrag hatten die Parteien deshalb eine entsprechende Änderung vereinbart. Kernstück der Reform soll die Einführung “echter Doppelnamen” für Ehepaare und Kinder sein.

Verheiratete sollen somit künftig beide bisherigen Familiennamen zum Ehenamen bestimmen können. Sie müssten sich somit nicht mehr wie bisher für einen ihrer bisherigen Familiennamen entscheiden. Bestimmten Ehepaare einen Doppelnamen zum Ehenamen, so ist vorgesehen, dass dieser wie schon bisher zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder wird. Eltern, die keinen Ehenamen führen, sollen ihren Kindern einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen erteilen können.

Dadurch soll ermöglicht werden, die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen nach außen zu dokumentieren. Diese Neuerung soll auch unverheirateten Eltern in Bezug auf ihre gemeinsamen Kinder offenstehen, so das Justizministerium. Zudem ist es vorgesehen, dass von den entsprechenden Neuerungen auch Ehepaare profitieren können, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des bereits verheiratet sind und die zu diesem Zeitpunkt auch bereits einen Ehenamen führen. Der Entwurf sieht ebenfalls eine Erleichterung der Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder vor.

Diesen soll es in bestimmten Fällen erleichtert werden, ihren Namen zu ändern. Eine der vorgeschlagenen Neuerungen betrifft einbenannte Stiefkinder: Das sind Kinder, die im Wege der Einbenennung den Namen eines Stiefelternteils erhalten haben. Ihnen soll es erleichtert werden, die Einbenennung rückgängig zu machen – und wieder den Geburtsnamen zu erhalten, den sie vor der Einbenennung geführt haben. Dies soll für Fälle gelten, in denen die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst wird oder das Kind nicht mehr in dem der Stieffamilie lebt.

Eine weitere geplante Neuerung betrifft minderjährige Kinder, deren Eltern sich haben scheiden lassen. Legt der betreuende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Ehenamen ab, so soll auch das Kind diese Namensänderung nachvollziehen können: Es soll also den geänderten Familiennamen des Elternteils erhalten können, in dessen Haushalt es lebt. Eine entsprechende Namensänderung bedarf der Einwilligung des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Und sie soll grundsätzlich auch nicht gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen können, wenn dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt.

Auch sogenannte geschlechtsangepasste Familiennamen sind Bestandteil der Reform. Der Entwurf sieht vor, die Bestimmung einer geschlechtsangepassten Form des Geburts- und Ehenamens zu ermöglichen. Voraussetzung hierfür soll sein, dass eine entsprechende Anpassung der Herkunft der oder der Tradition derjenigen Sprache entspricht, aus der der Name stammt. Dadurch soll künftig zum Beispiel die nach sorbischer Tradition und in slawischen Sprachen übliche weibliche Abwandlung des Familiennamens auch in die Personenstandsregister eingetragen werden können.

Der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption soll hingegen aufgehoben werden. Die adoptierte Person soll den bisherigen Familiennamen behalten können, den Namen der annehmenden Person erhalten können oder eine Kombination aus dem bisherigen und dem Namen der annehmenden Person wählen können.

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