Höcke muss wegen Verwendung von NS-Vokabular vor Gericht

Halle (Saale) () – Thüringens AfD-Chef Björn Höcke muss wegen des Vorwurfs der Verwendung von NS-Vokabular vor Gericht. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Halle vom 16. Mai sei zur Hauptverhandlung zugelassen worden, teilte das Landgericht Halle am Mittwoch mit.


Höcke wird das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen zur Last gelegt. Demnach soll der AfD-Politiker am 29.05.2021 in Merseburg auf einer Wahlkampfveranstaltung der am Ende einer ca. 22 Minuten langen Rede seinen Vortrag mit der Formel “Alles für unsere Heimat, alles für -Anhalt, alles für ” beendet haben, wobei er gewusst haben soll, dass es sich bei dem letzten Teil dieser Formel um eine verbotene Losung der Sturmabteilung (SA) der NDSAP handelt. Die Kammer des Landgerichts ist der Einschätzung der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft soll das Hauptverfahren aber nicht vor der des Landgerichts geführt werden, es wird stattdessen vor dem Amtsgericht Merseburg eröffnet.

Zuvor hatte der Thüringer Landtag ein weiteres Mal die Immunität Höckes aufgehoben.

Text-/Bildquelle: Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de
Bildhinweis: Björn Höcke (Archiv)

Höcke muss wegen Verwendung von NS-Vokabular vor Gericht

Zusammenfassung

– Thüringens AfD-Chef Björn Höcke muss vor Gericht
– Anklage wegen Verwendung von NS-Vokabular
– Landgericht Halle lässt Hauptverhandlung zu
– Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen vorgeworfen
– Amtsgericht Merseburg wird Hauptverfahren eröffnen
– Thüringer Landtag hatte Höckes Immunität aufgehoben

Fazit

Der Thüringer AfD-Chef Björn Höcke muss sich wegen des Vorwurfs der Verwendung von NS-Vokabular vor Gericht verantworten. Die Hauptverhandlung wird vor dem Amtsgericht Merseburg stattfinden, nachdem der Thüringer Landtag die Immunität Höckes aufgehoben hat.

Deutsche Textservice Nachrichtenagentur GmbH
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