Berliner Klimakleber bekommen Bußgeld zurückerstattet

() – Die Berliner darf vorerst keine Gebühren von Protestlern, die sich auf der Straße festkleben, dafür verlangen, dass sie die Klebeverbindung auflöst und die Personen vom Ort wegträgt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.


Der Antragsteller hatte sich im Juni 2022 zusammen mit mehreren anderen Personen auf einer Straßenkreuzung in Berlin festgeklebt, um so gegen die Klimapolitik der Bundesregierung demonstrieren. Nachdem er durch die Polizei zum Verlassen der Fahrbahn aufgefordert worden, dem aber nicht nachgekommen war, lösten Einsatzkräfte die Klebeverbindung und trugen ihn von der Fahrbahn. Mit Bescheid vom 13. April 2023 erhob die Polizei Berlin hierfür vom Antragsteller – gestützt auf die Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (PolBenGebO)- eine Gebühr i.H.v. 241,00 .

Zur Begründung hieß es, der Straßenverkehr sei durch die Sitzblockade des Antragstellers erheblich behindert worden sei, was eine Gefahr für die öffentliche und Ordnung dargestellt habe. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Sein Eilantrag gegen den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Gebührenbescheid hatte aber schonmal Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts erfasst der von der Polizei herangezogene Gebührentatbestand die vorliegende Konstellation nicht.

Zwar sehe Tarifstelle 8 des Gebührenverzeichnisses zur PolBenGebO vor, dass vom Gebührenschuldner für die unmittelbare Ausführung von Maßnahmen und für Ersatzvornahmen zur Gefahrenabwehr je Einsatzfall 241,00 Euro zu fordern ist, diese Voraussetzungen hätten hier aber nicht vorgelegen; Denn bei der zugrundeliegenden Maßnahme habe es sich weder um eine Ersatzvornahme noch um eine unmittelbare Ausführung gehandelt. Eine Ersatzvornahme liege nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz nur bei einer vertretbaren Handlung vor, deren Vornahme durch einen anderen möglich sei. Das sei hier aber nicht der Fall, weil nur der Antragsteller selbst sich habe entfernen können. Es sei aber auch nicht um eine unmittelbare Ausführung gegangen, denn diese setze eine polizeiliche Maßnahme voraus, die ohne den Willen des Pflichtigen durchgeführt worden sei, nicht aber – wie hier – gegen diesen.

Selbst wenn dies anders zu beurteilen sein sollte, habe die Maßnahme ausweislich der Begründung des Gebührenbescheides jedenfalls nicht der Gefahrenabwehr für Personen, Sachen oder Tiere gedient, sondern allein dem Zweck, den ungehinderten Straßenverkehr zu ermöglichen. In Folge der Entscheidung muss die Polizei dem Antragsteller die bereits gezahlte Gebühr vorerst zurückerstatten. Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin- Beschwerde eingelegt werden (Beschluss der 1. Kammer vom 21. September 2023, VG 1 L 363/23).

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Bildhinweis: Protest von “Letzter Generation” (Archiv)

Berliner Klimakleber bekommen Bußgeld zurückerstattet

Zusammenfassung

  • Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Polizei vorerst keine Gebühren von Protestlern verlangen darf, die sich auf der Straße festkleben.
  • Die Polizei hatte von einem Antragsteller eine Gebühr von 241 Euro erhoben, nachdem sie ihn von der Fahrbahn getragen hatte.
  • Das Gericht argumentierte, dass der Gebührentatbestand die vorliegende Konstellation nicht erfasse und die Maßnahme nicht der Gefahrenabwehr gedient habe.
  • Infolgedessen muss die Polizei dem Antragsteller die bereits gezahlte Gebühr vorerst zurückerstatten.
  • Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.

Fazit

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Polizei in Berlin vorerst keine Gebühren von Demonstranten verlangen darf, die sich auf der Straße festkleben, um gegen die Klimapolitik der Bundesregierung zu protestieren. Die Polizei hatte auf Basis der Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen eine Gebühr von 241 Euro von einem Antragsteller erhoben, der sich im Juni 2022 auf einer Straßenkreuzung in Berlin festgeklebt hatte. Das Gericht befand, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Gebührenordnung in diesem Fall nicht gegeben waren. Die Polizei muss dem Antragsteller die bereits gezahlte Gebühr vorerst zurückerstatten.

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